Berlin. Die Schweinehaltung in einer Altbauwohnung ist nicht zulässig. Das gilt zumindest, wenn die Wohnung sich in einem höheren Stockwert befindet, nicht durch einen Aufzug erreicht werden kann und dem Schwein keinen Auslauf im Freien bietet. Dann verstößt die Schweinehaltung nämlich gegen das Tierschutzgesetz. Auf die Rasse des Schweins kommt es dabei nicht weiter an. Zu diesem Schluss ist jetzt zumindest das Verwaltungsgericht Berlin gelangt (Urteil vom 17.09.2026, Az.: 17 K 288/25).
Geklagt hatte eine Frau, die in ihrer Berliner Altbauwohnung ein kleines Schwein als Haustier hält. Die Wohnung liegt im 4. Stock und ist 70 Quadratmeter groß. Einen Aufzug gibt es in dem Haus nicht. Die Schweinehalterin ist im sozialen Netzwerk Tiktok aktiv und zeigt dort ihren Alltag mit dem Schwein – auch, dass sie das Tier immer wieder zur Gassi-Rund ausführt. Nachbarn fanden das doch sehr eigenartig und schalteten das Bezirksamt ein. Die Behörde forderte die Dame zu einer artgerechten Haltung des Tieres auf.
Ein Sofa macht aus der Wohnung keinen Schweinestall
Im Jahr 2023 büxte das Schwein allerdings aus und wurde später von der Polizei an einer vielbefahrenen Straße aufgegriffen. Daraufhin rückte das Bezirksamt zu einer Wohnungskontrolle aus und stellte fest, dass die Frau das Schwein weiterhin in ihrer Wohnung hielt. Die Haltung einzelner Schweine in einer Wohnung befand das Amt als nicht artgerecht. Schweine müssten in Suhlen liegen, sich wälzen und soziale Kontakte zu Artgenossen pflegen können. Ihr Bewegungsapparat sei nicht auf das Treppensteigen ausgelegt.
Das Bezirksamt ordnete an, das Schwein außerhalb der Wohnung zu halten. Die Halterin sollte dem Veterinäramt die artgerechte Haltung nachweisen. Gegen diese Anordnung zog das Schweine-Frauchen vor das Verwaltungsgericht, verlor den Prozess allerdings. Ihre Ausführungen, wonach das Schwein sich in der 70-Quadratmeter-Wohnung frei bewegen könne und gerne auf dem Sofa liege, halfen nicht weiter: Auch wenn ein großes Sofa vorhanden ist, wird eine noch so große Wohnung dadurch nicht zum Schweinestall, befand das Gericht.
Erforderlich sei für Schweine, gleich welcher Rasse, vielmehr eine Stallhaltung, möglichst kombiniert mit Auslauf oder Ausführen, pflichtete das Gericht den Ausführungen des Bezirksamtes bei. Auch regelmäßiges Treppensteigen sei dem Tier nicht zuzumuten, urteilte das Verwaltungsgericht. Damit bleibt es dabei: Das Schwein muss ausziehen – falls eine prinzipiell noch mögliche Revision vor dem Oberlandesgericht nicht doch noch zu einem anderen Ergebnis kommen sollte.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
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