Hamm. Eine durch Efeuranken begrünte Hausfassade kann ihren Schutz durch die Gebäudeversicherung einbüßen. Wird die Fassade beschädigt, weil ein Sturm den Efeu wegreißt, sind die Schäden am Mauerwerk nämlich nicht direkt durch den Sturm verursacht, sondern durch den Efeu. Wenn die Wohngebäudeversicherung Schäden an Pflanzen auf dem Grundstück nicht umfasst, geht der Versicherte leer aus. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 03.06.2022, Az.: 20 U 173/22).
Der Gerichtsentscheid trifft den Eigentümer eines Einfamilienhauses in Nordrhein-Westfalen. Die Fassade des Hauses war seit gut 3 Jahrzehnten mit Efeu begrünt. Eines Tages kam es jedoch zu einem schweren Unwetter mit Starkregen und Sturmböen. Dabei wurden die Ranken von der Fassade gerissen, was erhebliche Schäden am darunterliegenden Mauerwerk verursachte. Der Eigentümer sah sich gezwungen, die beschädigte Begrünung komplett zu entfernen und die Fassade zu sanieren. Etwa 22.000 Euro kostete das.
Fassade nicht direkt vom Sturm getroffen
Den Schaden wollte der Hausbesitzer von seiner Wohngebäudeversicherung regulieren lassen – doch die weigerte sich. Die Sache ging vor Gericht, doch das Landgericht Bochum gab der Versicherung Recht. Die Berufung vor dem Oberlandesgericht in Hamm zog der Eigentümer schließlich zurück, nach dem das Gericht ihm seinen Beschluss mitgeteilt hatte, die Berufung zurückweisen zu wollen. Man hielt das Urteil der Vorinstanz nämlich für völlig in Ordnung, wie in dem Beschluss erläutert wird.
Denn: Nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen der fraglichen Wohngebäudeversicherung waren zwar Sturmschäden abgedeckt. Allerdings müsse der Sturm auch unmittelbar auf die versicherte Sache eingewirkt haben. In diesem Fall hatte der Wind die Fassade aber nicht direkt angreifen können, da sie durch den Efeu geschützt war. Die Schäden am Mauerwerk rührten vom Herausreißen der Ranken her und waren dadurch nur mittelbar eine Folge des Sturms.
Efeu war nicht mitversichert
Der Efeu wiederum war nicht von der Wohngebäudeversicherung versichert. Pflanzen waren in den Versicherungsbedingungen nämlich ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen worden. Auch als Zubehör des Gebäudes, welches versichert gewesen wäre, könnte man die Pflanzen hier nach Ansicht des Gerichts nicht einordnen: Sie waren im Boden verwurzelt und damit fester Bestandteil des Grundstücks, insofern also gerade kein Zubehör. Dass sie die Fassade schützen sollten, änderte an dieser Auffassung des Gerichts nichts.
Auch der Versuch, zumindest die Kosten für die Beseitigung der beschädigten Pflanzen von der Versicherung ersetzt zu bekommen, ging ins Leere. Zwar war das Beseitigen von Bäumen oder Sträuchern, die durch Sturm umgestürzt oder nicht mehr lebensfähig wären, mit versichert. Das Gleiche galt für Äste, die vom Sturm herausgebrochen wurden. Diese mussten aber einen Durchmesser von mindestens 10 Zentimetern haben, was bei Efeu natürlich nicht gegeben war. Auch als Baum oder Strauch ist Efeu nicht einzustufen, weil es am kräftigen Mittelstamm fehlt, wie das Gericht feststellte. Der Kläger ging daher komplett leer aus.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern. Die rechtsanwaltliche Beratung durch Ihren Ortsverein ist in der Regel in der Mitgliedschaft enthalten, es fallen keine anwaltlichen Gebühren an.