Festliche Adventsdeko für zuhause: Wie bunt darf es funkeln?

Alle Jahre wieder kommt der Advent und viele Menschen in Nordrhein-Westfalen schmücken Häuser und Wohnungen mit weihnachtlicher Dekoration. Das führt zu festlicher Stimmung, aber gelegentlich auch zu Ärger unter Nachbarn. Wie weit darf man bei der Adventsdeko gehen? Haus & Grund Rheinland Westfalen gibt rechtliche Hinweise zur Adventsdekoration.

StädteRegion Aachen. Ob Mieter oder Wohnungseigentümer: Adventsdekoration gehört für viele Menschen in NRW im Dezember einfach dazu. „Natürlich ist das auch erlaubt. Wenn man sich eine Lichterkette ans Fenster hängt, gehört das zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, sofern nicht mit grellem Blinken die Nachbarn genervt oder um den Schlaf gebracht werden“, erklärt Prof. Dr. Peter Rasche. Der Vorstandsvorsitzende von Haus & Grund Aachen ergänzt: „Nachbarn können sich nur dann über Weihnachtsbeleuchtung beschweren, wenn ihr Grundstück davon direkt ausgeleuchtet wird oder grelle Lichter beispielsweise direkt ins Schlafzimmer strahlen.“

Allerdings ist es nicht nur mit Rücksicht auf die Nachbarn, sondern auch im Hinblick auf die eigene Stromrechnung empfehlenswert, die Lichter nicht die ganze Nacht hindurch funkeln zu lassen: „Mit einer Zeitschaltuhr lässt sich das adventliche Funkeln auf jene Uhrzeiten begrenzen, zu denen sich auch viele Menschen daran erfreuen können“, gibt Rasche zu bedenken. Er empfiehlt außerdem, auf stromsparende LED-Lichterketten zurückzugreifen: „Bitte verzichten sie auf Kerzen oder Teelichter. Es sorgt für eine erhebliche Brandgefahr, brennende Kerzen unbeaufsichtigt in Fenster oder Hausflur zu stellen.“ 

Kreativität und Sicherheit miteinander vereinen

Adventsdekoration muss natürlich auch nicht unbedingt leuchten. Der Kreativität sind kaum Grenzen gesetzt: „Mieter und Eigentümer dürfen Wohnung und Fenster, Balkon, Garten oder Terrasse grundsätzlich nach ihren Wünschen dekorieren“, erklärt Tobias Hundeshagen, Geschäftsführer von Haus & Grund Aachen. Der Volljurist erinnert dabei an ein Urteil des Bundesgerichtshofs (10.11.2006, Az.: V ZR 46/06): „Der BGH hat entschieden, dass Mieter Gemeinschaftsflächen wie etwa das Treppenhaus mitgestalten dürfen. Die Fluchtwege sind aber frei zu halten. Nachbarn dürfen nicht behindert oder gestört werden.“

Das bedeutet auch: „Wer im Treppenhaus Duftkerzen aufstellt oder den Hausflur mit Zimtspray einnebelt, nutzt das Gemeinschaftseigentum bestimmungswidrig“, zitiert Hundeshagen das Oberlandesgericht Düsseldorf (16.05.2003, Az.: 3 Wx 98/03). Beim Dekorieren sollten Nachbarn also – wie immer – Rücksicht aufeinander nehmen. „Der Adventskranz an der eigenen Wohnungstür ist insofern kein Problem“, beruhigt Hundeshagen.

Etwas komplizierter ist es mit Dekoration im Außenbereich: Die Deko muss sicher befestigt sein, Mieter dürfen aber auch die Fassade nicht beschädigen. „Wer eine lebensgroße Weihnachtsmann-Figur an der Hauswand aufhängen möchte, der muss in die Fassade bohren, um eine sichere Befestigung zu gewährleisten“, stellt Hundeshagen fest. „Das ist eine bauliche Veränderung. Dafür ist die Zustimmung des Vermieters nötig.“ Wurde die Figur nicht ausreichend befestigt und fällt auf die Straße, haftet für die Schäden nämlich der Hauseigentümer.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
Die rechtsanwaltliche Beratung durch Ihren Ortsverein in Aachen und Alsdorf ist in der Mitgliedschaft enthalten, es fallen keine anwaltlichen Gebühren an.

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