Garten-Eigentümer aufgepasst: Schonzeit für Gehölze hat begonnen

Schönstes Wetter erfreut NRW im Moment – für viele Eigentümer mit Garten eine gute Gelegenheit für die ersten Gartenarbeiten des Jahres. Aber nicht vergessen: Seit Dienstag (1. März) gilt auch in NRW wieder die alljährliche Schonzeit für Gehölze. Wer sie nicht einhält, riskiert ein hohes Bußgeld. Es gibt aber auch Ausnahmen. Wir informieren, was Eigentümer dazu wissen sollten.

Düsseldorf. Das schöne Wetter lockt dieser Tage viele Menschen nach draußen. Eigentümer und Mieter mit eigenem Garten nehmen sich vielfach die ersten Gartenarbeiten des Jahres vor. Dabei ist allerdings seit Dienstag (1. März 2022) Zurückhaltung angezeigt: Seit diesem Tag läuft nämlich die alljährliche Schonzeit für Hecken und Gehölze. Das bedeutet: Bäume, Hecken, Gebüsche und ähnliche Gehölze dürfen jetzt nicht mehr gerodet, abgeschnitten oder anderweitig zerstört werden.

Grund für die Schonzeit ist der Naturschutz. Die Gewächse sind Nistplatz, Schlafstätte und Nahrungsquelle für Vögel und Insekten. Außerdem dienen sie den Tieren als Versteck vor Fressfeinden. Deshalb müssen die Gehölze der Tierwelt zuliebe bis zum Herbst intakt bleiben. Die Schonzeit geht immer bis zum 30. September. Bis dahin ist lediglich ein sogenannter Form- und Pflegeschnitt erlaubt. Austreibende Zweige dürfen also weiterhin beschnitten werden.

Verstoß gegen Schonzeit: Bis zu 50.000 Euro Bußgeld möglich

Wenn die austreibenden Zweige in den Bereich von Einfahrten, Gehwegen oder gar Fahrbahnen hinein wuchern, ist der Griff zur Heckenschere sogar Pflicht für den Eigentümer: Seine Verkehrssicherungspflicht gilt auch in der Schonzeit. Kommt ein Eigentümer dieser Pflicht nicht nach und lässt seine Gewächse in den Bereich einer öffentlichen Straße hineinwachsen, darf die Kommune einen Gärtner bestellen und dem Grundstückseigentümer die Rechnung schicken.

So hat es jedenfalls das Verwaltungsgericht Mainz im Jahr 2018 entschieden (Urteil vom 21.02.2018, Az.: 3 K 363/17.MZ) – <link https: www.hausundgrund-aachen.de aktuelles einzelansicht-aktuelles hecke-ragt-ueber-grundstuecksgrenze-wann-muss-eigentuemer-den-beschnitt-bezahlen-1102 _blank external-link-new-window external link in new>mehr dazu lesen Sie hier. Von diesen Einschränkungen abgesehen ist die Schonzeit aber einzuhalten, sonst kann es teuer werden. „Eigentümer sollten sich unbedingt an die Schonzeit halten“, mahnt Tobias Hundeshagen, Geschäftsführer von Haus und Grund Aachen. Der Jurist erklärt: „Wer dagegen verstößt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.“

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