Frankfurt/Main. Ein Vermieter darf seinem Mietshaus nicht wegen der kriegsbedingt steigenden Gaspreise einfach das Gas abstellen, das auch für die Warmwasserbereitstellung im Haus dient. Das hat das Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main jetzt entschieden und damit eine Anordnung der kommunalen Wohnungsaufsicht bestätigt (Beschluss vom 22.08.2022, Az.: 8 L 1907/22.F).
Im konkreten Fall hatte der Vermieter eines Hauses in Frankfurt seinen Mietern zum 30.06.2022 das Gas abgedreht. Da in dem Haus auch das Warmwasser mit Gas bereitgestellt wird, hatten die Mieter fortan auch kein fließendes warmes Wasser mehr an ihren Wasserhähnen zur Verfügung. Der Vermieter begründete die Maßnahme mit dem Krieg in der Ukraine, durch den es zu starken Preisanstiegen kommt und Versorgungsengpässe drohen.
Gas-Zentralheizung mit Warmwasseraufbereitung
Nach seinen Angaben wollte der vermietende Eigentümer die Mieter mit der Maßnahme vor den stark steigenden Kosten schützen. Er argumentierte vor Gericht, dass er laut Mietvertrag den Mietern keine Warmwasserversorgung schulde und die Mieter sich ihr Wasser ja bei Bedarf in der Küche selbst erhitzen könnten. Im Winter könnten die Mieter auch mit elektrischen Heizgeräten heizen, so dass die Gas-Zentralheizung entbehrlich wäre.
Eine ältere und pflegebedürftige Mieterin wollte das nicht hinnehmen. Sie schaltete das Wohnungsamt der Stadt Frankfurt ein. Das Amt ordnete an, der Vermieter habe die Gasversorgung innerhalb einer Woche wiederherzustellen. Eine Warmwasserversorgung sei Grundvoraussetzung für die Körperhygiene und mithin für gesundes Wohnen. Dabei stützte sich das Amt auf das Hessische Wohnungsaufsichtsgesetz.
Vermieter durfte Gas nicht abstellen
Der vermietende Eigentümer zog gegen die Anordnung vor Gericht. Das Verwaltungsgericht in Frankfurt entschied allerdings im Sinne der Mieterin: Der Vermieter darf das Gas nicht abstellen. Die Warmwasserversorgung gehöre zu den Mindeststandards für ein menschenwürdiges Wohnen. Diesen Standard dürfe der Vermieter nicht einfach eigenmächtig absenken. Das Gericht sah in der Maßnahme zudem eine unzulässige Bevormundung der Mieter.
Schließlich kommen die Mieter über monatliche Abschlagszahlungen und die Betriebskostenabrechnung am Jahresende für die Kosten der Gasversorgung selbst auf. Was sie sich leisten können und was nicht, haben die Mieter daher auch selbst zu beurteilen. Das Gericht verurteilte den Vermieter dazu, die Gasversorgung binnen einer Woche wiederherzustellen, wie von der Wohnungsaufsicht gefordert. Gegen den Beschluss kann Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.
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