Berlin. Auch bei Lichtreflexionen durch glasierte Dachziegel können Nachbarn von deren Eigentümer vor Gericht Abhilfe einfordern – aber nur, wenn die Reflexionen eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellen. Hat das Bauamt in der Baugenehmigung keine reflexionsfreie Dacheindeckung vorgeschrieben, kann man diese nicht getroffene Regelung auch nicht im Wege einer Anfechtungsklage durch teilweise Aufhebung der bestandskräftigen Baugenehmigung beseitigen lassen.
Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, wie jetzt bekannt wurde (Urteil vom 31.08.2021, Az.: OVG 10 N 66.18). Im konkreten Fall holte ein Bauherr im östlichen Brandenburg eine Baugenehmigung für sein geplantes Einfamilienhaus ein. Er wollte das Haus mit glasierten Dachziegeln eindecken lassen. Das Bauamt genehmigte das Vorhaben, machte keine näheren Vorgaben zur Art der Dachziegel. Der Nachbar des Bauherrn fand die glasierten Dachziegel aber nicht gut, weil sie das Sonnenlicht reflektieren, was ihn störte. Er legte Widerspruch gegen die Baugenehmigung des Nachbarn ein, was aber erfolglos blieb.
Daraufhin verklagte er das Bauamt vor dem Verwaltungsgericht Cottbus, um die Behörde zu einem bauordnungsrechtlichen Einschreiten gegen den Bauherrn zu zwingen. Im Laufe des Verfahrens verlangte der Kläger außerdem, die Baugenehmigung solle in Bezug auf die nicht getroffene Vorgabe zu einer reflexionsfreien Dachgestaltung aufgehoben werden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage allerdings ab. Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg schloss sich diesem Urteil an.
Keine Vorgabe zu Dachziegeln: Baugenehmigung bleibt bestehen
Es betonte: Grundsätzlich können Nachbarn dagegen vorgehen, wenn sie vom Dach eines angrenzenden Grundstücks aus durch Lichtreflexionen belästigt werden. Dafür müssen diese aber auch unzumutbar stark sein. Genau das sah man in diesem Fall nicht als gegeben an: Das Bauamt hatte im Laufe des Verfahrens eine Stellungnahme vom Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz eingeholt, die zu dem Ergebnis gekommen war, dass die glasierten Ziegel in diesem Fall keine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn hervorrufen würden.
Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass die Bauaufsichtsbehörde auf diese fachliche Einschätzung vom Landesamt vertrauen durfte. Im Übrigen stellte das klar, dass eine teilweise Aufhebung der Baugenehmigung hinsichtlich der Dacheindeckung ohnehin nicht in Frage kommt: Ein Einfamilienhaus ohne Dach sei schließlich nicht denkbar. Überhaupt könne das Gericht im Rahmen der Anfechtungsklage keine gar nicht getroffene Regelung aufheben lassen.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern. Die rechtsanwaltliche Beratung durch Ihren Ortsverein ist in der Regel in der Mitgliedschaft enthalten, es fallen keine anwaltlichen Gebühren an.