München. Wer als Wohnungseigentümer ein zur Loggia seiner Wohnung hin gerichtetes Fenster in eine zusätzliche Balkontür umwandeln möchte, nimmt damit eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum vor. Dies erfordert einen gestattenden Beschluss der Eigentümerversammlung. Einen solchen Beschluss kann die Eigentümerversammlung aber nicht so einfach verweigern. Das zeigt jetzt zumindest eine Entscheidung des Amtsgerichts München (Urteil vom 27.05.2025, Az.: 1293 C 26254/24). Das Urteil ist rechtskräftig.
Der konkrete Rechtsstreit drehte sich um ein Umbauvorhaben von Wohnungseigentümern aus dem Münchner Stadtbezirk Bogenhausen. Ihre Wohnung befindet sich in einem neunstöckigen Wohnkomplex und verfügt über eine Loggia, welche durch eine Balkontür vom angrenzenden Wohnraum aus zugänglich ist. An die Loggia grenzt noch ein weiteres Zimmer der Wohnung an, es verfügt allerdings zur Loggia hin nur über ein Fenster. Das wollten die Eigentümer gerne ändern und das Fenster zu einer Balkontür umbauen lassen.
Zusätzliche Balkontür: Eigentümerversammlung war dagegen
Ein solches Vorhaben bedeutet unzweifelhaft einen baulichen Eingriff ins Gemeinschaftseigentum, welcher nur mit Zustimmung der Eigentümerversammlung zulässig ist. Deshalb bemühten sich die Eigentümer um einen entsprechenden Beschluss – allerdings erfolglos. Die anderen Eigentümer brachten allerlei Bedenken vor und lehnten den Umbau letztlich ab. Vor allem die nötige Verlegung des unter dem Fenster angebrachten Heizkörpers hielt man für problematisch, befürchtete dadurch Auswirkungen auf die Heizanlage im ganzen Haus.
Aber auch mögliche Probleme im Hinblick auf die Abdichtung gegen Wasser und Wärmeverluste und sogar statische Bedenken kamen in der Versammlung auf. Die umbauwilligen Eigentümer hielten die Bedenken für übertrieben und zogen vor Gericht, um die Umbauerlaubnis einzuklagen. Und das mit Erfolg: Das Amtsgericht München gab ihnen Recht. Es stellte klar: Wohnungseigentümer haben grundsätzlich einen Anspruch auf die Gestattung baulicher Veränderungen, sofern die anderen Eigentümer durch das Vorhaben nicht in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt werden.
Im vorliegenden Fall vermochte das Gericht keine solche Beeinträchtigung für die anderen Wohnungseigentümer im Haus zu erkennen. Die Bedenken der anderen Eigentümer stufte man als theoretische Risiken ein, welche durch eine fachmännische Planung und das Anstellen statischer Berechnungen zu minimieren sind. Daher verurteilte das Gericht die anderen Eigentümer dazu, auf der Eigentümerversammlung einen gestattenden Beschluss für den Umbau des fraglichen Fensters zu fassen.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
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