Gelsenkirchen. Die Anwohner der Teutoburgia-Siedlung in Herne müssen ihre Halloween-Dekoration nicht entfernen. Der Denkmalschutz steht der vorübergehenden Dekoration nicht entgegen. Das hat zumindest das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gestern in einem Eilverfahren entschieden (Beschluss vom 29.10.2025, Az.: 16 L 2124/25). Damit wies es einen Eilantrag eines Bürgers der Stadt Herne ab, der sich gegen die Stadtverwaltung der Ruhrgebietskommune richtete.
Dem Kläger missfällt es, dass die Anwohner in der Teutoburgia-Siedlung ihre Vorgärten anlässlich von Halloween dekoriert haben: Sie hängten unter anderem Spinnennetze an ihren Fassaden auf und stellten Gruselfiguren in die Vorgärten, darunter Puppen von Gespenstern und Hexen. Zum Hintergrund muss man wissen, dass es sich bei der Teutoburgia-Siedlung um eine alte Bergmannssiedlung handelt, die unter Denkmalschutz steht. Die Stadt Herne bezeichnet sie im Internet als eine der schönsten ehemaligen Bergarbeitersiedlungen im Revier.
Verstößt Halloween-Deko gegen den Denkmalschutz?
Der Kläger, der selbst nicht in der Siedlung wohnt, sah durch die Dekoration den Denkmalschutz beeinträchtigt. Er beschwerte sich bei der Stadt. Als die nicht einschreiten mochte, zog der Bürger mit einem Eilantrag vor das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen. Das Gericht sollte die Stadt dazu verurteilen, gegen die Dekoration vorzugehen. „Diese sei zu beseitigen, weil sie das historische Erscheinungsbild der unter Denkmalschutz stehenden Zechensiedlung grob beeinträchtige“, berichtet das Gericht über den Antrag.
Ferner beanstandete der Kläger, die Dekoration der Siedlung würde zahlreiche Besucher anlocken, was zu blockierten Rettungswegen und Anwohnerbeschwerden über Lärm und Falschparker führen würde. „Die Reaktion der Stadt Herne mit verkehrslenkenden Maßnahmen übergehe das eigentliche Problem“, zitiert das Gericht aus dem Eilantrag. Das Verwaltungsgericht sah jedoch keinen Grund, dem Antrag stattzugeben. Es lehnte ihn vielmehr schon allein deshalb als unzulässig ab, weil der Kläger selbst weder in der Siedlung wohnt, noch Grundeigentum dort hat.
Halloween-Deko in Herne darf bleiben
Daher fehle ihm schon die Antragsbefugnis: „Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ist ersichtlich, dass er durch die Dekorationen zu Halloween in der Teutoburgia-Siedlung in eigenen Rechten verletzt sein und einen Anspruch auf ein Einschreiten der Stadt haben könnte“, schreibt das Gericht. Der Denkmalschutz bestehe im öffentlichen Interesse. Er dient damit nach Ansicht des Gerichts nicht dem Schutz Einzelner, die in keinem räumlichen Bezug zu dem geschützten Denkmal stehen.
Ganz davon abgesehen stellte das Gericht aber auch fest: „Unabhängig davon beeinträchtigen die nur für einen kurzen Zeitraum vorhandenen Dekorationen den Denkmalwert nicht.“ Dies gibt einen Hinweis darauf, dass der Eilantrag wohl auch dann wenig Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, wenn der Kläger selbst zu den Anwohnern gehören würde. Rechtskräftig ist der Beschluss zwar noch nicht, dem Kläger stünde grundsätzlich noch der Gang vor das Oberverwaltungsgericht offen. Das erscheint aber nicht besonders aussichtsreich, zumal angesichts der Kurzfristigkeit – Halloween ist bereits morgen.
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