Frankfurt/Main. Wenn sich ein Hausbesitzer gegenüber seinem Nachbarn in einem Vergleich dazu verpflichtet hat, seine Hecke zu kürzen, dann muss die Hecke auch geschnitten werden. Das kann auch durch einen damit beauftragten Dienstleister geschehen. Passiert nichts, kann gegen den Verpflichteten aber kein Zwangsgeld und keine Zwangshaft verhängt werden. Vielmehr steht dem Nachbarn dann eine Ermächtigung zur Selbstausübung zu. So hat es das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden (Beschluss vom 24.03.2023, Az.: 26 W 1/23).
Im vorliegenden Fall stritten sich Nachbarn um die Höhe der Hecke zwischen ihren Gärten. Man regelte die Angelegenheit zunächst mit einem Vergleich. Darin verpflichtete sich die eine Nachbarin, die Hecke auf dem neben der überdachten Terrasse der Nachbarn gelegenen Teilstück auf 2,50 Meter Höhe zurückzuschneiden und künftig auf dieser Höhe zu halten. Dem kam sie aber scheinbar nicht nach, was die Nachbarn neuerlich auf die Palme brachte.
Hecke nicht geschnitten: Nachbarn fordern Zwangsgeld und Haft
Sie zogen vor Gericht und verlangten die Verhängung eines Zwangsgeldes, hilfsweise einer Zwangshaft, gegen die Nachbarin. Zunächst mit Erfolg: Das Landgericht Frankfurt verurteilte die Nachbarin tatsächlich zu einem Zwangsgeld von 500 Euro. Das Gericht verhängte außerdem einen Tag Zwangshaft gegen die Frau, falls sich das Zwangsgeld bei ihr nicht eintreiben ließe. Gegen beides wehrte sich die Verurteilte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt.
Sie bekam Recht: Das Gericht entschied, es sei rechtswidrig, in solch einem Fall ein Zwangsgeld zu verhängen. Das Zurückschneiden der Hecke stellt nämlich eine sogenannte vertretbare Handlung dar, wie das Gericht erklärte: Die Nachbarin müsse nicht selbst zur Heckenschere greifen, sie könne damit auch einen Dienstleister beauftragen. Für die Nachbarn spielt es keine Rolle, wer die Hecke letztlich schneidet.
Kein Zwangsgeld bei vertretbarer Handlung
Ein Zwangsgeld könne aber nur für eine nicht vertretbare Handlung verhängt werden. Trotzdem bleibt den Nachbarn eine Möglichkeit, die Verpflichtung aus dem Vergleich durchzusetzen, wie das Oberlandesgericht betonte: Sie können eine Ermächtigung zur Selbstausführung nach § 887 Zivilprozessordnung (ZPO) beantragen. Dann können sie selbst zur Tat schreiten, natürlich im Rahmen der naturschutzrechtlichen Vorgaben.
Außerdem stellte das Gericht fest: Wenn die Nachbarn zur Selbstausführung das Grundstück der Nachbarin betreten müssten, sei auch das kein Problem. Das Gericht könne die Nachbarin bei der Erteilung der Ermächtigung zur Selbstausführung dazu verpflichten, das Betreten ihres Grundstücks zu diesem Zwecke dulden zu müssen. Der Vergleich entfaltet also am Ende seine Wirkung: Die Hecke muss geschnitten werden, wer auch immer das letztlich übernimmt.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern. Die rechtsanwaltliche Beratung durch Ihren Ortsverein ist in der Regel in der Mitgliedschaft enthalten, es fallen keine anwaltlichen Gebühren an.