Herbstlaub: Wer muss es wann und wie beseitigen?

Der Herbst ist da, überall in NRW färben sich die Blätter bunt und beginnen, von den Bäumen zu fallen. Auf Gehwegen können sie besonders bei Nässe zur Gefahr für Fußgänger werden. Daher muss das Laub weg. Aber wer muss wann dafür sorgen? Haus & Grund Rheinland Westfalen gibt Tipps zum Umgang mit der Blätterflut und weist auf wissenswerte Regelungen hin.

Aachen/Alsdorf. Grundstückseigentümer tragen in aller Regel die Verantwortung dafür, dass das Herbstlaub auf den ans Grundstück angrenzenden Gehwegen entfernt wird. Meist haben die Kommunen ihnen nämlich die sogenannte Verkehrssicherungspflicht übertragen. Daran erinnert der Eigentümerverein Haus & Grund Aachen. Vorstandsvorsitzender Prof. Dr. Dr. Peter Rasche erklärt: „Es kann aber Ausnahmen geben, weil die Kommune manche Stellen selbst fegt, zum Beispiel, um eine Bushaltestelle frei zu halten. Wer sich nicht sicher ist, sollte die Zuständigkeit mit einer Nachfrage bei der Stadtverwaltung klären.“

Wer zur Laubbeseitigung verpflichtet ist, muss aber nicht unbedingt selbst zum Besen greifen. Eigentümer können einen Dienstleister damit beauftragen, Vermieter ihre Mieter verpflichten. Dazu ist eine entsprechende Regelung im Mietvertrag erforderlich. „Der Vermieter muss überwachen, ob das Laub auch wirklich beseitigt wird“, erklärt Tobias Hundeshagen, Geschäftsführer von Haus & Grund Aachen. „Die Mieter müssen nicht täglich nachkehren. Aber eine dicht geschlossene Laubdecke muss weg, gerade bei Nässe. Passanten müssen im Herbst durchaus mit Gefahren durch Laub rechnen. Nur zwischen 7 und 20 Uhr können sie laubfreie Gehwege erwarten.“ 

Wenn der Eigentümer nachweisen kann, dass regelmäßig gefegt wurde, haftet er auch nicht für Schäden, wenn trotzdem jemand verunfallen sollte. „In einer Wohnungseigentumsanlage sind alle Eigentümer gemeinsam für die Laubbeseitigung verantwortlich“, ergänzt Hundeshagen. „Wenn die Eigentümer gemeinsam einen Dienstleister damit beauftragen, lassen sich die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen.“

Auf Laubsauger oder Laubbläser möglichst verzichten

Egal, wer das Herbstlaub entfernt: Auf Laubbläser oder Laubsauger sollte man möglichst verzichten, rät Peter Rasche. „Die Geräte sind sehr laut und für viele Kleintiere eine Todesfalle.“ Wegen des Lärms gelten zudem starke zeitliche Einschränkungen: „Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung erlaubt den Einsatz von Laubbläsern nur zwischen 9 und 13 sowie zwischen 15 und 17 Uhr“, sagt Rasche. Bei Verstoß drohen bis zu 5.000 Euro Bußgeld. Der gute, alte Besen kann dagegen jederzeit flexibel zum Einsatz kommen.

Und wohin mit all dem bunten Laub? „Man darf das Herbstlaub nicht verbrennen. Außerdem ist es verboten, das Laub im Wald abzuladen. Das wird mit bis zu 2.000 Euro Bußgeld geahndet“, mahnt Tobias Hundeshagen. „Man kann das Laub an windgeschützten Stellen im Garten als Frostschutz für Pflanzen einsetzen oder es kompostieren. Es darf auch in die Bio-Tonne. Nur auf dem Rasen sollte es nicht liegen bleiben, der bekommt sonst Flecken.“ In manchen Kommunen gibt es bestimmte Termine, zu denen die Müllabfuhr das Laub abholt. Alternativ kann man es vielerorts zum Wertstoffhof bringen.

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