Zweibrücken. Wer für die Suche nach Käufer Fotos aus den noch bewohnten Wohnräumen in Inseraten und Exposés veröffentlicht, der kann von den Bewohnern später nicht auf Schmerzensgeld verklagt werden. Das gilt jedenfalls, wenn die Bewohner zugestimmt hatten, dass die Fotos für die Vermarktung gemacht werden. Die Zustimmung kann auch stillschweigend durch Duldung des Fotografierens erfolgt sein. Allerdings muss man die Betroffenen informieren, was genau mit ihren persönlichen Daten passiert. Das hat das Oberlandesgericht Zweibrücken kürzlich entschieden (Urteil vom 09.12.2025, Az.: 5 U 82/24).
Das Urteil fiel in einem Fall aus der Pfalz. Dort wollte der Eigentümer seine bislang vermietete Doppelhaushälfte verkaufen. Er beauftragte einen Makler damit. Das Maklerbüro vereinbarte mit den Mietern einen Termin, bei dem die Mitarbeiter des Maklers Fotos von den Räumlichkeiten machten. Die Mieter waren dabei, wurden jedoch selbst nicht auf den Fotos abgebildet. Das Maklerbüro nutzte die Fotos anschließend für sein Exposé zu dem Verkaufsobjekt und auch für das Inserat auf einem Online-Immobilienportal.
Fotos bewohnter Räume online: Mieter fühlten sich demaskiert
Die Mieter wurden nach der Veröffentlichung auf die Fotos angesprochen, fühlten sich „demaskiert“ und entwickelten ein diffuses Gefühl, unter Beobachtung zu stehen. Sie warfen dem Makler daraufhin vor, gegen den Datenschutz verstoßen zu haben, verlangten von ihm Auskünfte über seinen Umgang mit den Fotos und Schmerzensgeld. Die Durchsetzung dieser Forderungen vor Gericht gelang den Mietern allerdings nur teilweise. Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken verwehrte ihnen ein Schmerzensgeld.
Begründung: Dadurch, dass sie dem Maklerbüro das Fotografieren in ihren Wohnräumen erlaubt hatten, hätten die Mieter stillschweigend zugestimmt, dass die Fotos für den Verkauf der Immobilie genutzt wurden. Auch die zwangsläufig damit einhergehende elektronische Speicherung der Bilder hatten die Mieter somit stillschweigend gestattet, befand das Oberlandesgericht. Es stellte fest, dass angesichts dieser Zustimmung eine spätere Schmerzensgeldforderung nicht mehr in Betracht kommt.
Mieter können Auskunft über Datenverwendung verlangen
Recht bekamen die Mieter allerdings, was ihre Auskunftsbegehren betrifft: Das OLG urteilte, der Makler sei verpflichtet, den Mietern darüber Auskunft zu geben, wie er mit ihren personenbezogenen Daten im weitesten Sinne umgegangen ist. Das umfasst beispielsweise die Frage, welche Daten erhoben wurden, woher sie stammen, wie lange sie gespeichert werden, ob damit ein Profil angelegt wurde, ob und wie sie eventuell automatisch mit künstlicher Intelligenz verarbeitet wurden und so weiter.
Der Makler müsse den Mietern außerdem kostenlos eine Kopie des gespeicherten Datensatzes zur Verfügung stellen. Allerdings lief dieser Anspruch in Bezug auf die Fotos in diesem Fall ins Leere, als das OLG sein Urteil sprach: Der Makler hatte bereits während des vorangegangenen Verfahrens vor dem Landgericht Frankenthal mitgeteilt, er habe alle Fotos gelöscht und keine Kopien angefertigt. Damit war er dem Auskunftsanspruch nachgekommen. Beweisen muss er diese Auskunft nicht, entschied das Oberlandesgericht.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.
