Kann der neue Nachbar mir die Zufahrt zu meiner Garage verbieten?

Ein gutes Verhältnis zum Nachbarn macht vieles möglich. Selbst auf eine Garage, die nur über das Nachbargrundstück erreichbar ist, kann man sich freundschaftlich einigen. Doch Vorsicht: Wenn der nette Nachbar sein Grundstück verkauft, kann so eine Garage schnell wertlos werden. Ein aktuelles Urteil zeigt jetzt auf, was man vorsichtshalber beachten sollte.

Frankenthal. Wer auf seinem Grundstück eine Garage baut, die mit dem Auto nur über das Nachbargrundstück erreichbar ist, der ist darauf angewiesen, dass der Nachbar die Überquerung seines Grundstückes gestattet. Doch wer einen so netten Nachbarn hat, sollte sich nicht auf eine mündliche Absprache mit ihm verlassen: Wird das verabredete Wegerecht nicht im Grundbuch verankert, kann es mit der Nutzung der Garage vorbei sein, wenn das Nachbargrundstück einen neuen Eigentümer bekommt. Das hat jetzt das Landgericht Frankenthal entschieden (Urteil vom 19.02.2026, Az.: 7 O 324/25). Das Urteil ist rechtskräftig.

Geklagt hatte eine Grundstückseigentümerin aus Römerberg-Dudenhofen in Rheinland-Pfalz. Sie hatte vor 30 Jahren im hinteren Bereich auf ihrem Grundstück eine Garage gebaut. Mit dem Auto kann diese Garage nur erreicht werden, indem man den Hof des Nachbarn durchquert – der Nachbar war damit allerdings einverstanden und hatte die Fahrten all die Jahre über geduldet. Doch schließlich verkaufte der Nachbar sein Grundstück – und die neuen Eigentümer waren mit dem Anfahren der Nachbargarage über ihren Hof nicht einverstanden.

Sie untersagten der Garagenbesitzerin die Durchfahrt durch ihr Grundstück. Dadurch war die Garage nicht mehr zum Abstellen von Autos nutzbar. Die Eigentümerin der Garage verklagte ihre neuen Nachbarn. Sie berief sich vor Gericht auf die mit dem Voreigentümer getroffene Vereinbarung und versuchte, zumindest ein Notwegerecht für sich geltend zu machen. Doch das Landgericht Frankenthal wies die Klage ab. Es stellte fest: Die neuen Eigentümer sind nicht an die alte Vereinbarung mit dem Vorbesitzer des Grundstücks gebunden.

Grundstück weiterhin erreichbar: Kein Notwegerecht

Immerhin war die Vereinbarung nicht durch eine entsprechende Eintragung im Grundbuch festgeschrieben worden. Auch für ein Notwegerecht sah das Gericht in diesem Fall keine Grundlage. Die ordnungsgemäße Grundstücksbenutzung setzt bei einem Wohngrundstück zwar in der Regel auch eine Erreichbarkeit mit dem Auto voraus, wie das Gericht erklärte. Dafür reiche es aus, wenn mit einem Pkw an irgendeiner Stelle an das Grundstück herangefahren werden könne und der Eingangsbereich von dort mit sperrigen Gegenständen zu erreichen sei.

Genau das sah das Gericht im vorliegenden Fall als gegeben an. Das Grundstück liegt nämlich zur anderen Seite hin an einer Straße, worüber das Wohnhaus anfahrbar ist. Nur die Garage ist lediglich über den Hof des Nachbarn erreichbar. Das reiche nicht aus, um ein Notwegerecht zu begründen. In so einem Fall müsse die Eigentümerin es hinnehmen, dass ihre Garage zum Abstellen von Autos nicht mehr nutzbar ist, befand das Gericht. Es betont: „Wer für die Zufahrt zu seiner Garage darauf angewiesen ist, dass der Nachbar die Überfahrt über sein Grundstück duldet, sollte sich dieses Recht im Grundbuch eintragen lassen.“

Die Entscheidung aus Frankenthal kommt wenig überraschend. In der jüngeren Vergangenheit hat es bereits verschiedene Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) zu dieser Thematik gegeben, mit welchen die Entscheidung aus Frankenthal im Einklang steht. Über diese Entscheidungen haben wir bereits berichtet, was sich hier nachlesen lässt:

24.02.2025
Zufahrt über Nachbargrundstück: Vorsicht, rechtliche Falle!

04.05.2021
Grundstück nur zu Fuß erreichbar: Lässt sich dann immer ein Notwegerecht erstreiten? 

27.01.2020
Weg zur Garage führt über Nachbargrundstück: Gewohnheitsrecht greift nicht

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
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