Celle. Zahlt das Jobcenter die Miete für einen Empfänger von Grundsicherungsleistungen direkt an den Vermieter, entstehen dem Vermieter daraus keine einklagbaren Ansprüche gegenüber dem Jobcenter. Begleicht der Mieter seine Nebenkostennachzahlung nicht, kann der Vermieter das Geld also nicht vom Jobcenter einfordern. So hat es das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen vor einem Monat entschieden, wie jetzt bekannt wurde (Urteil vom 07.02.2022, Az.: L 11 AS 578/20). Eine Revision ist nicht möglich.
Geklagt hatte der Vermieter einer Grundsicherungsempfängerin im Harz. Er hatte sich von der Frau die Zustimmung zur direkten Zahlung der Miete durch das Jobcenter eingeholt. Knackpunkt waren aber die Nebenkosten: Ihre Rückstände für die Jahre 2018 und 2019 zahlte die einkommensschwache Mieterin nicht. Der Vermieter wandte sich daher an das zuständige Jobcenter in Goslar und verlangte, man möge ihm die Summe direkt überweisen.
Das Jobcenter lehnte das allerdings ab. Der Vermieter hätte ja keine eigenen Ansprüche aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) II. Dagegen zog der vermietende Eigentümer vor Gericht, schließlich zahle das Jobcenter auch die Rechnungen an den Energieversorger der Mieterin direkt. Dass man ihm die direkte Überweisung der Nebenkosten verweigerte, betrachtete er insofern als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zur vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung seiner Selbst.
Vermieter hat keinen Anspruch auf Geld vom Jobcenter
Insgesamt ging es um 4.000 Euro, nachdem inzwischen auch noch Mietrückstände aufgelaufen waren. Das Geld forderte der Vermieter im Zuge der Amtshaftung vom Jobcenter ein. Vor Gericht ging er allerdings leer aus. Das Landessozialgericht (LSG) gab dem Jobcenter Recht. Durch die Direktzahlung an den Vermieter entstehe zwischen ihm und dem Jobcenter keine Rechtsbeziehung. Deswegen habe der Vermieter gegenüber dem Jobcenter keine Ansprüche.
Die Direktzahlung diene lediglich dazu, sicherzustellen, dass die Unterkunftsleistungen des Jobcenters auch für ihren vorgesehenen Zweck verwendet werden. Sie dienen nach Ansicht des Gerichts aber nicht dazu, Mietrückstände zu verhindern oder das Eintreiben von Mietschulden zu erleichtern. Das sei einzig und allein eine Sache zwischen Vermieter und Mieter. Da er selbst kein Leistungsempfänger ist, gibt es für den Vermieter auch keine Kostenbefreiung vor der Sozialgerichtsbarkeit. Er bleibt daher auf den gesamten Kosten des Verfahrens sitzen.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern. Die rechtsanwaltliche Beratung durch Ihren Ortsverein ist in der Regel in der Mitgliedschaft enthalten, es fallen keine anwaltlichen Gebühren an.