Kann nächtliches Staubsaugen zur fristlosen Kündigung führen?

Lärmbelästigung aus der Nachbarwohnung sorgt in Mehrfamilienhäusern immer wieder für Streit. Dabei können geräuschvolle Tätigkeiten, die tagsüber ganz normaler Teil des Wohnens sind, in der Nacht zu einer Ruhestörung werden. Bei regelmäßiger Wiederholung solcher Störungen kann das sogar zur fristlosen Kündigung führen, wie ein Urteil aus Hamburg aufzeigt.

Hamburg. Tätigkeiten wie Staubsaugen, Möbelrücken, Wäsche waschen oder Duschen sind eigentlich teil eines üblichen Wohnverhaltens und die damit verbundenen Geräusche demnach von den Nachbarn zu dulden. Das gilt allerdings nur tagsüber. Nachts können diese Tätigkeiten als Ruhestörung gewertet werden und bei häufiger Wiederholung solcher Störungen nach erfolgloser Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigen. Das zeigt ein Fall, den das Amtsgericht Hamburg zu beurteilen hatte (Urteil vom 11.02.2025, Az.: 21 C 344/24).

Geklagt hatte eine Wohnungsbaugenossenschaft aus Hamburg. Sie hatte wiederholt von Mietern Beschwerden erhalten, die sich über Ruhestörungen aus einer Wohnung in ihrem Mehrfamilienhaus beklagten. Die fragliche Wohnung wurde von einer 79-jähigen Dame und ihrem erwachsenen Sohn bewohnt, die sich vor allem nachts mit ziemlich geräuschvollen Aktivitäten beschäftigten. Die Nachbarn hielten in einem Lärmprotokoll 10 Fälle von nächtlicher Ruhestörung in einem Zeitraum von nur 12 Tagen fest.

Nachbarn schickten Lärmprotokoll an Vermieterin

Dabei ging es unter anderem um das Zuschlagen von Fenstern und Türen, das Laufen der Waschmaschine, die Benutzung eines Staubsaugers, das Verrücken von Möbeln, lautstarkes Streiten und Herumpöbeln. All dies hätte die Nachbarn wahrscheinlich weniger gestört, wären die Geräusche nicht allesamt im Zeitraum zwischen 23:30 Uhr abends und 04:30 Uhr morgens verursacht worden. Die Wohnungsbaugenossenschaft als Vermieterin schickte den nachtaktiven Mietern eine Abmahnung.

Dadurch änderte sich allerdings an den geräuschvollen Gewohnheiten der abgemahnten Mieter wenig. Nach nur einem knappen Monat schickte die Genossenschaft eine zweite Abmahnung, diesmal wegen 9 nächtlichen Ruhestörungen innerhalb von 14 Tagen. Auch in den folgenden drei Monaten verschickte die Genossenschaft geduldig jeden Monat jeweils eine weitere Abmahnung wegen weiterer Ruhestörungen zu nachtschlafenden Uhrzeiten, welche die Nachbarn protokolliert hatten.

Fristlose Kündigung nach mehrmaliger, erfolgloser Abmahnung

Doch auch die regelmäßigen Abmahnungen führten zu keiner Verhaltensänderung. Schließlich schickte die Wohnungsgenossenschaft den Mietern die fristlose Kündigung – zur Begründung beigefügt war ein Lärmprotokoll der Nachbarn mit insgesamt mehr als 70 weiteren nächtlichen Ruhestörungen der bekannten Art. Um die Kündigung durchzusetzen, zog die Genossenschaft letztlich vor Gericht und bekam Recht: Die Mietpartei wurde zur Räumung der Wohnung verurteilt.

Das Amtsgericht stellte klar, dass Mieter in den Nachtstunden von 22 bis 6 Uhr, insbesondere im Zeitraum zwischen Mitternacht und 6 Uhr früh, eine erhöhte Rücksichtnahmepflicht gegenüber ihren Nachbarn haben. In dieser Zeit können auch solche Tätigkeiten, die tagsüber als normales Wohnverhalten zu betrachten sind – wie etwa Staubsaugen oder Wäsche waschen – nicht mehr sozial adäquat sein und den Hausfrieden stören, befand das Gericht. Die Zeitspanne ergibt sich in Anlehnung an die TA-Lärm.

„Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens liegt vor“, stellte das Gericht vor diesem Hintergrund für den vorliegenden Fall fest. „Die Beklagten verletzen durch ihr Verhalten die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht, da der mit den Tätigkeiten verbundene Lärm den in einem Mehrfamilienhaus üblichen und hinzunehmenden Umfang weit überschreitet“, heißt es in der Urteilsbegründung. „Es handelt sich nicht um gelegentliche Störungen, die als vertragsgemäßes Wohnverhalten zu dulden sind“, schreibt das Gericht. Damit ging die fristlose Kündigung in Ordnung, die nachtaktiven Mieter mussten ausziehen.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
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