Karlsruhe. Ein Gesetzentwurf ist noch kein geltendes Recht. Darauf musste der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt bemerkenswerter Weise hinweisen. Die Bundesrichter stellten unmissverständlich klar: Solange das bisherige Recht für die Wohnraummiete in Kraft ist, kann das Begleichen von Mietschulden innerhalb der Schonfrist nur eine fristlose Kündigung abwenden, nicht aber eine zugleich ausgesprochene ordentliche Kündigung (Urteil vom 30.09.2026, Az.: VIII ZR 21/26). Damit bekräftigte der BGH seine bisherige Rechtsprechung, die auch dem Berliner Landgericht hätte bekannt sein sollen.
Der konkrete Fall drehte sich um eine Wohnung in Berlin, die seit August 2018 vermietet ist – zuletzt betrug die Kaltmiete 430 Euro. Im Januar und Februar 2024 bezahlte der Mieter allerdings die Miete nicht. Daraufhin kündigte der Vermieter ihm am 8. Februar fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Mieter zahlte daraufhin am 14. Februar die Januar-Miete und am 15. Februar die Februar-Miete nach. Allerdings behielt er von der Januar-Miete 2 Prozent und von der Februar-Miete 4 Prozent ein. Er begründete diese Mietminderung mit einem im Januar aufgestellten Baugerüst, welches im die Nutzung seines Balkons unmöglich machte.
BGH stellt klar: Gesetzentwurf ist kein geltendes Recht
Die Räumungsklage des Vermieters blieb zunächst erfolglos: Die Berliner Justiz befand, die Begleichung der Mietrückstände innerhalb der Schonfrist habe nicht nur die fristlose Kündigung geheilt, sondern auch die ordentliche Kündigung – obwohl die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hierzu seit Jahren eindeutig ist. Der Vermieter ging deshalb vor dem BGH in Revision und bekam Recht: Die Bundesrichter bestätigten, dass die derzeitige Rechtslage keine Heilung einer ordentlichen Kündigung durch eine Schonfristzahlung erlaubt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Bundesregierung im Mai 2026 einen Gesetzentwurf für eine Änderung dieser Rechtslage vorgelegt hat, betonte der BGH.
Die Bundesrichter stellten klar, dass ein Gesetzentwurf noch kein geltendes Recht und insofern bei der Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen ist. Sie hoben das Urteil des Landgerichts Berlin II auf und verwiesen den Fall zur erneuten Entscheidung dahin zurück. Das Gericht muss nun prüfen, ob die ordentliche Kündigung eventuell aus anderen Gründen unwirksam ist. Finden sich dafür keine Anhaltspunkte, dann muss das Gericht den Mieter zur Räumung der Wohnung verurteilen. Für den Vermieter ist der Vorgang dennoch bitter: Am Ende wird er weit mehr als zwei Jahre lang vor Gericht um sein Recht gekämpft haben, weil die Berliner Justiz die BGH-Rechtsprechung zum wiederholten Male nicht achtet.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
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