Können Duplex- und Palettenstellplätze Sondereigentum sein?

In größeren Wohnungseigentumsanlagen gibt es nicht selten eine Tiefgarage. Aus Platzgründen kommen dabei manchmal Duplex-Stellplätze oder verschiebbare Paletten zum Einsatz, die es erlauben, mehrere Autos übereinander oder hintereinander abzustellen. Können solche flexiblen Systeme als Sondereigentum eingestuft werden? Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Aachen/Alsdorf/Städteregion Aachen. Nach dem alten Wohnungseigentumsrecht kann ein Stellplatz auf einer verschiebbaren Palette oder in einer Doppelstockgarage – ein sogenannter „Palettenparker“ oder „Duplexparker“ nicht als Sondereigentum definiert werden. Nach dem neuen Wohnungseigentumsrecht, das seit dem 1. Dezember 2020 gilt, ist das dagegen möglich. Voraussetzung ist, dass der Stellplatz einem Eigentümer zur alleinigen Nutzung fest zugewiesen wird.

Diese Klarstellung hat der Bundesgerichtshof (BGH) inzwischen getroffen (Beschluss vom 07.03.2024, Az.: V ZB 46/23). Damit klärten die Bundesrichter einen Rechtsstreit, der sich in einer Wohnungseigentumsanlage in Berlin zugetragen hatte. In der Anlage gibt es eine Tiefgarage mit 18 Stellplätzen auf Paletten, welche auf Schienen verschoben werden können. Die Teilungserklärung aus dem Jahr 1996 hat diese Stellplätze dem Sondereigentum zugeordnet, als solches sind sie auch ins Grundbuch eingetragen worden.

Alte Rechtslage erlaubte kein Sondereigentum an Parkpalette

Aber war das damals überhaupt rechtens? Die Wohnungseigentümer kamen zu dem Schluss, dass diese Palettenstellplätze in Wahrheit nie sondereigentumsfähig gewesen waren. Die mit den Paletten verbundenen Sondereigentumsanteile betrachteten sie daher als „isolierte Miteigentumsanteile“. Im Jahr 2019 wurde ein Nachtrag zur Teilungserklärung aufgesetzt, wonach diese isolierten Miteigentumsanteile mit dem Wohnungseigentum des jeweiligen Stellplatzbesitzers vereinigt wurden.

Das wollte das Grundbuchamt allerdings so nicht ins Grundbuch eintragen. Es ging davon aus, dass die Stellplätze seinerzeit wirksam zu Sondereigentum geworden waren. Die Auseinandersetzung der Eigentümer mit dem Grundbuchamt über diese Frage ging durch alle Instanzen bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Der gab den Eigentümern Recht: An den Stellplätzen ist seinerzeit kein Sondereigentum begründet worden. Sie waren nach dem damals geltenden Wohnungseigentumsrecht nicht sondereigentumsfähig.

WEG-Reform macht Duplex-Stellplätze sondereigentumsfähig

Nach damaliger Rechtslage konnten nur als Räume einzustufende Parkplätze Sondereigentum sein. Verschiebbare Paletten oder Duplexparkplätze sind aber gerade nicht genau räumlich abgrenzbar. Aus dieser Feststellung folgert der BGH, dass die Einstufung solcher Parkmöglichkeiten als Sondereigentum unwirksam ist, wo immer sie vorgenommen wurde. Dabei wiesen die Bundesrichter darauf hin, dass sich die Rechtslage inzwischen geändert hat. Seit der WEG-Reform von 2020 können solche Stellplätze Sondereigentum sein.

Das gilt jedenfalls dann, wenn ein konkreter Duplex- oder Palettenstellplatz einem bestimmten Wohnungseigentümer fest zugeordnet wird, so dass andere diesen Stellplatz nicht nutzen dürfen. Allerdings hat die Reform keine rückwirkende Kraft, d.h. in Altfällen wie dem hier vorliegenden, bleibt die Einstufung der Parkplätze als Sondereigentum unwirksam. Um die Stellplätze wirksam einzelnen Eigentümern zuzuordnen, müsste die Teilungserklärung entsprechend angepasst werden.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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