Karlsruhe. Ein online abgeschlossener Maklervertrag ist nur wirksam, wenn der Kunde auf der Website auf einen Button mit der Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer in gleicher Weise eindeutigen Formulierung klicken musste. Auch das Setzen von Häkchen in Checkboxen, womit der Erhalt von Vertragsdokumenten bestätigt wird, ist für einen wirksamen Vertragsabschluss nicht ausreichend, wenn der Button einfach nur mit „senden“ beschriftet ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Herbst unter Verweis auf europäische Rechtsprechung entschieden (Urteil vom 09.10.2025, Az.: I ZR 159/24).
Das Urteil fiel in einem Streitfall aus Baden-Württemberg, der zunächst vom Landgericht Stuttgart und dann vom Oberlandesgericht Stuttgart jeweils unterschiedlich beurteilt worden war. Dabei ging es um den Verkauf eines Einfamilienhauses. Eine Maklerin hatte das Objekt im Sommer 2021 im Auftrag der damaligen Eigentümerin im Internet zum Kauf angeboten. Darauf wurde ein Interessent aufmerksam. Er rief die Maklerin an, um ein paar weitere Fragen zu klären. Die Maklerin ließ dem Interessenten daraufhin per E-Mail einen Link zukommen.
Maklervertrag online abschließen: Reichen Häkchen aus?
Der E-Mail waren ein Maklervertrag und eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Der Link führte zu einer Website „Maklervertrag abschließen“. Durch setzen eines Häkchens in einer Checkbox bestätigte der Interessent, die Unterlagen aus der E-Mail erhalten zu haben und das Maklervertragsangebot anzunehmen. Mit einer weiteren Checkbox bestätigte er, dass er die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular per E-Mail erhalten hatten. Nach Klick auf den Button „Senden“ gelangte der Interessent schließlich zum digitalen Exposé.
Noch am gleichen Tag teilte die Maklerin dem Kaufinteressenten unter Hinweis auf die im Maklervertrag genannte Käuferprovision von 3,57 Prozent mit, dass nunmehr das vollständige digitale Exposé abrufbar sei. Der Interessent bedankte sich wenige Minuten später per E-Mail für den Zugang zu dem Exposé und bat um einen Besichtigungstermin, der ebenfalls noch am gleichen Tag stattfand. Es folgten Preisverhandlungen. Die Maklerin reduzierte im Zuge dessen die Provision auf 2,5 Prozent zuzüglich Umsatzsteuer.
Zahlungsverpflichtung muss ausdrücklich bestätigt werden
Der Kaufinteressent bestätigte letztlich der Maklerin mit eingescannter Unterschrift ihre erfolgreiche Vermittlungstätigkeit und kaufte das Objekt zum Preis von 985.000 Euro. Im notariellen Kaufvertrag wurde dessen Vermittlung durch die Maklerin festgehalten. Die Maklerin stellte dem Käufer daraufhin eine Provision in Höhe von rund 29.300 Euro in Rechnung, doch der Käufer verweigerte die Zahlung. Seine Erklärungen zur Vermittlungstätigkeit der Maklerin focht er wegen Drohung und arglistiger Täuschung an.
Die Maklerin zog vor Gericht, um ihre Provision einzuklagen. Das Verfahren ging bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Die Bundesrichter entschieden: Der Maklervertrag war zwingend (und nicht etwa nur schwebend) unwirksam. Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung eines Unternehmens zum Gegenstand hat, muss der Anbieter die Bestellsituation so gestalten, „dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet“, wie es im Urteil heißt.
Die entscheidenden Wörter: „zahlungspflichtig bestellen“
Die Richter stellen klar: Wenn die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, ist diese Vorschrift nur zu erfüllen, „wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern ‚zahlungspflichtig bestellen‘ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.“ Das war im vorliegenden Fall nicht gegeben, auf dem Button hatte lediglich „senden“ gestanden. Das Setzen von Häkchen in Checkboxen hätte dem Kunden seine Zahlungsverpflichtung nicht eindeutig genug vor Augen geführt, beanstandete Karlsruhe.
Dass es um ein Geschäft mit einer Zahlungsverpflichtung ging, obwohl zunächst noch eine Bedingung zu erfüllen war – nämlich das Zustandekommen des Kaufvertrags über die Immobilie – änderte daran nichts, befand der BGH. Dabei verwies der Gerichtshof auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der 2024 entschieden hatte, dass von einem Vertrag mit Zahlungsverpflichtung auch dann auszugehen ist, wenn das Eintreten der Zahlungsverpflichtung noch an weitere Bedingungen geknüpft ist (EuGH, Urteil vom 30.05.2024, Az.: C-400/22).
Vor diesem Hintergrund hob der BGH das Urteil der Vorinstanz, welche die Maklerin im Recht gesehen hatte, auf. Karlsruhe verwies den Fall zur erneuten Entscheidung nach Stuttgart zurück. Denn: Wenn ein Maklervertrag wegen eines falsch beschrifteten Buttons unwirksam ist, kann er später dennoch wirksam neu abgeschlossen worden sein, falls der Kunde eine entsprechende Erklärung abgegeben haben sollte, in der er ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Ob es in diesem Fall eine entsprechend auszulegende Erklärung des Käufers gab, war im bisherigen Verfahren noch nicht geprüft worden. Das muss das Oberlandesgericht jetzt nachholen.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
Die rechtsanwaltliche Beratung durch Ihren Ortsverein in Aachen und Alsdorf ist in der Mitgliedschaft enthalten, es fallen keine anwaltlichen Gebühren an.
