Messi-Wohnung verschwiegen: Verliert Makler die Courtage?

Worüber muss ein Makler den Kaufinteressenten informieren? Darf er es verschweigen, wenn in einem angebotenen Mehrfamilienhaus eine Wohnung von einem Messi bewohnt wird und bereits völlig vermüllt ist? Mit dieser Frage haben sich in NRW jetzt die Gerichte beschäftigt. Der Prozess zeigt nicht nur die rechtliche Lage auf, sondern auch die Bedeutung der Beweisführung in solchen Fällen.

Hamm. Wenn ein Immobilienmakler dem Kaufinteressenten wichtige Informationen über das fragliche Objekt vorenthält, riskiert er seine Courtage. Eine solch wichtige Information kann es beispielsweise sein, dass es im zu verkaufenden Mehrfamilienhaus eine vermüllte Messi-Wohnung gibt. Allerdings muss bewiesen werden, dass der Makler wirklich von dem Problem gewusst hat, was unter Umständen schwierig sein kann. Das zeigt ein Fall aus Westfalen, der jetzt vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelt wurde (Az.: Az. 18 U 149/19).

Dabei hatte ein Maklerunternehmen ein Mehrfamilienhaus in Marl an den Mann bringen wollen. Das Haus wurde inseriert, die Käufercourtage sollte 3,57 Prozent betragen. Es fand sich ein Interessent, der nach dem üblichen Schriftverkehr mit Übersendung des Exposés einen Besichtigungstermin wünschte. Eine Mitarbeiterin der Makler-Firma zeigte dem Interessenten das Haus, nur die Wohnung einer alten Dame betrat man dabei nicht.

Mietshaus verkauft – vermüllte Wohnung nicht besichtigt

Wie es zur Auslassung dieser Wohnung kam, konnte später nicht mehr eindeutig festgestellt werden, Maklerin und Kaufinteressent machten dazu unterschiedliche Aussagen. Jedenfalls stellte sich bei der Abwicklung des Kaufvertrags heraus, dass es sich um eine vermüllte sogenannte Messi-Wohnung handelte. Der Käufer sah sich getäuscht, warf der Maklerin vor, ihm die Wohnung absichtlich nicht gezeigt zu haben und verweigerte die Zahlung der Courtage.

Die Makler-Firma versuchte die Courtage einzuklagen, es ging immerhin um rund 10.000 Euro. Vor dem Landgericht Münster hatte man damit auch Erfolg. Das Gericht befragte einige Zeugen und kam zu dem Schluss, der Käufer habe nicht beweisen können, dass die Maklerin vom Zustand der fraglichen Wohnung gewusst hatte. Gegen dieses Urteil (LG Münster, Urteil vom 23.10.2019, Az. 14 O 392/18) legte der Käufer Berufung vor dem Oberlandesgericht im Hamm ein.

Ein von ihm benannter Zeuge sei vom Landgericht nicht gehört worden, die Aussagen der gehörten Zeugen wären nicht vollständig berücksichtigt worden. Das Oberlandesgericht stellte zunächst fest: Wenn ein Makler seinen Kunden zumindest in grob fahrlässiger Art und Weise über den Zustand der angebotenen Immobilie im Unklaren lässt, verliert er tatsächlich seinen Anspruch auf die Courtage. Dabei müsse er auch über die Vermüllung einer Wohnung informieren.

Was wusste die Maklerin? Schwierige Beweisführung

Immerhin drohen einem Käufer beim Erwerb einer Messi-Wohnung hohe Kosten für die Durchsetzung einer Räumung und die anschließende Sanierung der Wohnung, die unter anderem auch Schäden durch Schimmel erlitten haben kann. Entscheidend ist freilich, ob der Makler im konkreten Fall auch tatsächlich von dem Problem gewusst hat. Hier sah das Oberlandesgericht tatsächlich weiteren Aufklärungsbedarf, vernahm zusätzliche Zeugen.

Zu einem Urteil kam es am Ende jedoch nicht: Nach der Beweisaufnahme wies der Senat die Streitparteien darauf hin, dass man bis zur Verkündung eines Urteils noch einmal ganz genau alle Aspekte der Beweiswürdigung beraten müsse. Eine Abweisung der Klage käme letztlich ebenfalls in Frage. Daraufhin einigten sich die Streitparteien auf Zahlung der halben Courtage und legten ihren Streit damit bei, bevor ein Urteil gesprochen wurde. Der Fall macht deutlich, wie schwierig die Beweisführung in solchen Fällen sein kann.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern. Die rechtsanwaltliche Beratung durch Ihren Ortsverein ist in der Regel in der Mitgliedschaft enthalten, es fallen keine anwaltlichen Gebühren an.

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