Waiblingen. Wenn ein Mieter vor Ablauf des Mietverhältnisses den Vermieter um eine Verlängerung des Mietverhältnisses ersucht, begründet das für den Vermieter noch nicht den Verdacht, dass der Mieter sich einem termingerechten Auszug verweigern will. Daher ist eine solche Anfrage auch kein Grund, vor dem Ablauf des Mietverhältnisses schon eine Räumungsklage einzureichen – wer es dennoch tut, bleibt auf den Kosten des Verfahrens sitzen. So hat es zumindest das Amtsgericht Waiblingen entschieden (Urteil vom 24.03.2025, Az.: 13 C280125).
Das Urteil beendete den Streit um den Auszug aus einer Dreizimmerwohnung im Großraum Stuttgart. Das Mietverhältnis sollte zum 31. Mai 2025 auslaufen. Als der Tag näher rückte, fragten die Mieter bei den Vermietern per WhatsApp-Nachricht an, ob sie wirklich ausziehen müssten bzw. ob es möglich wäre, das Mietverhältnis zu verlängern. Sie wiesen darauf hin, dass derzeit keine anderen Wohnungen verfügbar seien, sie also insofern Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche hätten.
Mieter fragten per WhatsApp nach späterem Auszug
Die Vermieter hatten aber kein Interesse an einer Fortsetzung des Mietverhältnisses und wollten eine termingerechte Rückgabe der Wohnung sicherstellen. Sie reichten daher eine Räumungsklage ein. Daraufhin erklärten die Mieter gleich am nächsten Tag, ihre Verpflichtung zur Räumung der Wohnung anzuerkennen. Damit war die Sache erledigt, das Gericht verurteilte sie drei Tage später dazu, zum 31. Mai auszuziehen – und erlegte die Kosten des Verfahrens dem Vermieter auf.
Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass eine Räumungsklage vor Fälligkeit der Räumung nur zulässig ist, wenn Anlass für die Sorge besteht, dass der Mieter nicht fristgerecht ausziehen will. Die WhatsApp-Nachricht der Mieter ließ nach Auffassung des Gerichts nicht darauf schließen, dass diese die Räumung und Herausgabe der Wohnung zum Ende der Mietzeit verweigern wollten. Schließlich hatten sie eine Frage gestellt – das zeigt nach Überzeugung des Gerichts, dass die Mieter „eine Fortsetzung des Mietverhältnisses im Verhandlungswege“ anstrebten, wie es im Urteil heißt.
Hinweis auf schwierige Wohnungssuche
Auch der Hinweis auf die Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche ließ nach Ansicht des Gerichts nicht darauf schließen, dass die Vermieter nicht auch ohne Räumungsklage zu einer termingerechten Räumung kommen könnten. Schließlich bestünden diese Schwierigkeiten für alle Räumungsfälle gleichermaßen: „Das Risiko, dass eine Wohnung mangels rechtzeitig gefundenem Ersatzwohnraum nicht fristgerecht geräumt werden kann, ist damit allen Räumungsprozessen immanent“, schreibt das Gericht.
Der Hinweis darauf war demnach also nicht als besonderes Verhalten der Mieter zu werten, welches Zweifel an ihrer Auszugswilligkeit hätte begründen können. Insofern hatten die Mieter nach Ansicht des Gerichts mit ihrer WhatsApp-Nachricht den Vermietern keinen Anlass gegeben, an einem fristgemäßen Auszug ernsthaft zweifeln zu müssen. Mithin habe für die Räumungsklage kein Anlass bestanden. Deswegen müssen die Vermieter die Kosten des von ihnen angestrengten Verfahrens tragen, entschied das Gericht.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
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