Mieter ruft Handwerker wegen kaputter Toilette: Wer muss zahlen?

Geht in der Mietwohnung etwas kaputt, muss der Mieter den Vermieter informieren – welcher dann den Mangel zu beseitigen hat. Lässt der Mieter den Mangel einfach selbst beseitigen, muss der Vermieter die Rechnung dafür nicht bezahlen. Anders ist das bei einem Notfall, der den Mieter zum sofortigen Handeln zwingt. Kommt das auch bei einer defekten Toilette in Betracht?

Bernau. Zeigt sich ein Mangel in der Mietwohnung und ein Mieter beauftragt eigenmächtig einen Handwerker mit der Reparatur, muss der Vermieter die Rechnung nicht bezahlen. Das muss er nur, wenn er vom Mangel informiert wurde und mit der Beseitigung in Verzug geraten ist – oder, wenn die Mangelbeseitigung eine Notfallmaßnahme darstellt, die keinen Aufschub duldet. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) einst entschieden (Urteil vom 16.01.2008, Az.: VIII ZR 222/06). Ein solcher Notfall kann auch der Ausfall der Toilette sein – so hat das Amtsgericht Bernau geurteilt (Urteil vom 04.04.2025, Az.: 10 C 513/24).

Im konkreten Fall war in einer Mietwohnung die Toilette kaputt gegangen. Die Mieter informierten den Vermieter schriftlich über den Mangel. Allerdings war der Vermieter inzwischen umgezogen, der Brief des Mieters ging an seine alte, im Mietvertrag genannte Adresse – und erreichte den Vermieter daher nicht.  Als keine Antwort kam, beauftragte der Mieter selbst einen Handwerker mit der Reparatur der Toilette. Er verlangte dann vom Vermieter die Bezahlung der Rechnung über insgesamt 394,19 Euro.

Der Vermieter wollte die vom Mieter eigenmächtig beauftragte Reparatur allerdings nicht bezahlen. Er ging davon aus, dass er nicht mit der Mangelbeseitigung in Verzug gewesen war, weil er von dem Mangel noch gar nichts gewusst hatte. Vielmehr hätte der Mieter doch per Telefon oder WhatsApp nachfragen müssen, bevor er einen Handwerker ruft – was aber nicht geschehen war. Der Mieter zog vor Gericht, um die Zahlung der Rechnung vom Vermieter einzuklagen – und bekam Recht.

Defekte Toilette als Notfall eingestuft: Vermieter muss zahlen

Das Amtsgericht Bernau entschied: Der Vermieter muss die  Handwerkerrechnung bezahlen. Begründung: Die Instandsetzung einer defekten Toilette ist nach Ansicht des Gerichts als Notreparatur einzustufen, welche der Mieter selbst sofort beauftragen und deren Kosten er anschließend vom Vermieter zurückverlangen kann. Der Mieter sei schließlich darauf angewiesen, dass seine Toilette funktioniert, meint das Amtsgericht. Er musste deshalb gar nicht abwarten, bis der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug war.

Da der Mieter mithin sowieso umgehend selbst zur Tat schreiten durfte, spielte es keine Rolle mehr, dass der Vermieter von dem Mangel noch gar nicht erfahren hatte und sich insofern auch gar nicht mit der Mangelbeseitigung in Verzug befinden konnte. Es ist nicht die erste Entscheidung dieser Art. So hat etwa auch das Amtsgericht Saarburg schon eine verstopfte Toilette als Notfall anerkannt (Urteil vom 19.11.2008, AZ.: 5 C 454/08).

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
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