München. Der Verdacht auf einen von der Wohnung ausgehenden Wasserschaden begründet für den Vermieter ein berechtigtes Interesse, die Wohnung zu betreten. Das Gleiche gilt für die Vorbereitung von Modernisierungsmaßnahmen, welche die Eigentümergemeinschaft beschlossen hat. Verweigert ein Mieter dem Vermieter dennoch beharrlich den Zutritt zur Wohnung, kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts München II (Urteil vom 24.02.2026, Az. 12 S 1472/25).
Der Fall drehte sich um eine bereits seit 1974 vermietete Eigentumswohnung im Münchner Umland. Im Jahr 2022 hatte die Eigentümerversammlung einen Austausch der Fenster beschlossen. Diesen Beschluss musste der Vermieter auch für diese Wohnung umsetzen lassen. Außerdem gab es Hinweise auf einen Wasserschaden, welchen der Vermieter nachgehen musste: In der darunterliegenden Wohnung hatten sich Feuchtigkeitsschäden gezeigt.
Ein Gutachter war zu dem Schluss gekommen, die Ursache des Schadens müsse im Badezimmer der darüber liegenden Wohnung verortet sein. Vor diesem Hintergrund wurden Trocknungsmaßnahmen und ein Austausch von Armaturen empfohlen. Der Vermieter versuchte daraufhin hartnäckig, Zutritt zur Wohnung zu bekommen, doch der 82-jährige Mieter weigerte sich beharrlich. Er räumte zwar ein, dass seine Badezimmerarmatur tropfte, bestritt aber einen Sanierungsbedarf.
Nach mehreren Abmahnungen fristlos gekündigt
Nach zwei erfolglosen Abmahnungen kündigte der Vermieter fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Mieter weigerte sich weiterhin und die Sache ging vor Gericht. Ergebnis: Der Mieter muss ausziehen. Das Landgericht München II bestätigte das Amtsgericht Fürstenfeldbruck in seinem Urteil: Der Vermieter hatte ein berechtigtes Interesse daran, die Wohnung mit den von ihm beauftragten Fachleuten zu besichtigen. Es obliegt nämlich dem Eigentümer, festzustellen, ob ein Sanierungsbedarf besteht und nicht dem Mieter, wie die Richter betonten.
Die wiederholte Zutrittsverweigerung trotz berechtigtem Interesse des Vermieters rechtfertigte nach Ansicht der Richter eine fristlose Kündigung. Diese konnte der Mieter im vorliegenden Fall auch nicht mit dem Hinweis auf sein hohes Alter, die Folgen eines Schlaganfalls und seine Herzinsuffizienz abwenden: Ein ärztliches Attest hatte nicht dargelegt, dass sich sein Gesundheitszustand durch einen Umzug verschlechtern werde. Damit sahen die Richter hier keinen Härtefall gegeben.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
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