Mietminderung wegen Schimmelbefall: Wie sich Vermieter wehren können

Schimmelbefall in der Wohnung sorgt immer wieder für Streit zwischen Mieter und Vermieter: Dabei ist dann stets die Frage, wer für den Schaden verantwortlich ist. Waren es bauliche Mängel, welche der Vermieter zu vertreten hat? Oder war es ein unzureichendes Lüftungsverhalten der Mieter? Ein Urteil zeigt jetzt, wie die Justiz hierbei die Grenzen zieht.

Gießen. Mieter dürfen bei Schimmelbefall in der Wohnung die Miete nicht mindern, wenn sie den Schimmelbefall durch unzureichendes Lüften selbst verursacht haben. Mindern sie dennoch die Miete, kann der Vermieter ihnen wirksam wegen Zahlungsverzugs fristlos kündigen. Dafür muss der Vermieter allerdings den Beweis führen können, dass sämtliche denkbaren gebäudeseitigen Ursachen für Feuchtigkeitsschäden ausgeschlossen sind. Falls begünstigende Faktoren vorliegen, muss bewiesen werden, dass es bei zumutbarem Lüftungsverhalten trotzdem nicht geschimmelt hätte. Das zeigt ein Fall, der vom Landgericht Gießen entschieden wurde (Urteil vom 06.06.2025, Az.: 1 S 17 1 / 23).

Bei dem Rechtsstreit ging es um eine verschimmelte Wohnung in Hessen. Die Mieter hatten wegen des Schimmelbefalls eine Mietminderung angesetzt. Als durch die Mietminderung ein Mietrückstand in ausreichender Höhe aufgelaufen war, kündigte die Vermieterin fristlos wegen Zahlungsverzugs. Die Mieter, die sich zur Mietminderung berechtigt sahen, verweigerten den Auszug. Daraufhin reichte die Vermieterin eine Räumungsklage ein. Die Klage hatte nicht nur in erster Instanz vor dem Amtsgericht Friedberg Erfolg, sondern wurde später auch vom Landgericht Gießen bestätigt.

Zu wenig gelüftet: Mietminderung führte zur Kündigung

Die Mieter durften die Miete nicht mindern, waren daher in Zahlungsverzug mit der Miete und die fristlose Kündigung deshalb rechtens, bestätigte das Landgericht. Damit sind die Mieter zum Auszug verurteilt. Dass die Mieter die Miete nicht hätten mindern dürfen, begründete das Gericht mit der Feststellung, dass die Mieter den Schimmelbefall selbst verursacht hatten. Zu dieser Überzeugung war das Gericht nach der Beweisaufnahme gekommen: Demnach entsprach das Gebäude dem Stand der Technik, der zum Zeitpunkt seiner Errichtung galt. Dieser Standard bot zwar keine hundertprozentige Sicherheit gegen Feuchtigkeitsschäden.

Vielmehr konnten Wärmebrücken und die älteren Fenster eine Schimmelbildung durchaus begünstigen. Der hinzugezogene Sachverständige legte jedoch dar, dass sich die Auswirkungen dieser baulichen Situation in engen Grenzen hielten: Er kam zu dem Schluss, dass sich kein Schimmel gebildet hätte, wenn die Mieter zwei bis drei Mal am Tag stoßgelüftet hätten – was vom Gericht als zumutbar betrachtet wurde. Nach den Feststellungen des Gerichts hatten die Mieter nur ein bis zweimal in der Woche gelüftet – mithin unangemessen wenig angesichts des vorhandenen baulichen Standards. Damit waren die Mieter selbst schuld an der Schimmelbildung.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
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