Müssen Gaskunden trotz vertraglicher Preisgarantie eine Preiserhöhung fürchten?

Es gibt Gasversorger, die in der Vergangenheit ihren Kunden Verträge mit Preisgarantie angeboten haben. Für einen etwas höheren Preis konnten die Kunden sich damit vor steigenden Einkaufspreisen für Erdgas schützen. Doch was ist in der aktuellen, kriegsbedingten Krise? Müssen die Versorger die Preisgarantie aufrechterhalten? Ein erster Gerichtsentscheid dazu liegt jetzt vor.

Düsseldorf. Wenn Gasversorger mit ihren Kunden eine Preisgarantie vereinbart haben, dürfen sie auch in der aktuellen Krisensituation steigende Beschaffungskosten nicht einfach an ihre Kunden weitergeben. Versorger können sich durch die aktuelle kriegsbedingte Preisentwicklung nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage berufen. Das hat jetzt zumindest das Landgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden (Beschluss vom 26.08.2022, Az.: 12 O 247/22).

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW. Die Verbraucherschützer gingen damit gegen den Billig-Anbieter Extra Energie vor. Der Versorger hatte seinen Kunden kürzlich Preiserhöhungen angekündigt und dies mit den stark gestiegenen Einkaufskosten für Gas begründet. Allerdings hatte das Unternehmen mit seinen Kunden teilweise Verträge abgeschlossen, die eine eingeschränkte Preisgarantie beinhalteten.

Im Eilverfahren: Landgericht verbietet Preiserhöhung

Bei dieser Preisgarantie handelt es sich um eine vertragliche Regelung, die dem Versorger Preiserhöhungen nur erlaubte, um gestiegene Abgaben, Steuern oder Umlagen an die Kunden weiterzugeben. Eine Preiserhöhung wegen einer verteuerten Gasbeschaffung war daher ausgeschlossen. Dabei hatte der Versorger wohl nicht damit gerechnet, dass eine Gaskrise des aktuellen Ausmaßes mit extrem hohen Preissteigerungen auftreten könnte.

Das Unternehmen argumentierte daher, dieser außergewöhnliche Preisanstieg stelle eine Störung der Geschäftsgrundlage dar. Für einen solchen Fall erlaubt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine Anpassung von Verträgen wie denen zwischen Gasversorger und Endverbraucher. Doch das Landgericht Düsseldorf winkte ab: Es hat dem Versorger, zu dem auch die Marken „hitenergie“ und „prioenergie“ gehören, per einstweiliger Verfügung Preiserhöhungen bei Kunden mit Preisgarantie verboten.

Rechtsweg noch nicht abgeschlossen – was Kunden tun sollten

Die Kunden müssen weiterhin zu den vereinbarten Preisen beliefert werden. Der Gerichtsbeschluss ist allerdings noch nicht rechtskräftig, das beklagte Unternehmen kann dagegen noch Widerspruch einlegen. Über das Hauptsacheverfahren ist mit der einstweiligen Verfügung ebenfalls noch nichts entschieden. Der Fall zeigt aber, dass es sich für Gaskunden mit Preisgarantie im Vertrag lohnen könnte, geforderte Preiserhöhungen nicht zu akzeptieren.

Die Verbraucherzentrale NRW rät solchen Kunden, den geforderten Preiserhöhungen und damit verbundenen Anpassungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) schriftlich zu widersprechen und hat dazu auch ein <link https: www.hausundgrund-verband.de fileadmin root media downloads musterbrief-extraenergie_extragruen.pdf _blank download file>Musterschreiben zur Verfügung gestellt. Außerdem sollten die Kunden zum 1. September den Zählerstand ihres Gaszählers ablesen und dokumentieren und die Rechnung genau auf die abgerechneten Preise hin prüfen.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern. Die rechtsanwaltliche Beratung durch Ihren Ortsverein ist in der Regel in der Mitgliedschaft enthalten, es fallen keine anwaltlichen Gebühren an.

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