München. Wer sein Home-Office an den Arbeitgeber vermietet und zur Umsatzsteuer optiert, kann für Renovierungskosten des Büros den Vorsteuerabzug nutzen. Das gilt aber nur für jene Bestandteile der Einheit, die auch beruflich genutzt werden. Die Kosten für die Erneuerung eines Sanitärraums mit Waschbecken und Toilette sind also vorsteuerabzugsfähig, aber nicht die Ausgaben für ein voll ausgestattetes Badezimmer mit Wanne. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 07.05.2020, Az.: V R 1/18).
Der konkrete Fall drehte sich um ein Ehepaar mit selbst bewohntem Haus, zu welchem eine Einliegerwohnung gehört. Wie üblich, verfügt die Einliegerwohnung auch ein Bad und eine Küche. Während die Eigentümer im Obergeschoss leben, nutzt der Mann die Wohnung im Erdgeschoss als Home-Office. Dazu hat das Ehepaar die Einliegerwohnung als Büro an den Arbeitgeber des Mannes vermietet. Wie bei Vermietungen an gewerbliche Mieter möglich, optierten sie dabei zur Umsatzsteuer.
Eines Tages renovierten die Eheleute die Home-Office-Wohnung. Dabei entstanden hohe Handwerkerkosten – allein für die Modernisierung des Badezimmers waren es knapp 26.000 Euro. Für die darauf anfallende Umsatzsteuer nutzten die Eigentümer den Vorsteuerabzug im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung. Genau diese Möglichkeit ist es schließlich, die es für Vermieter von gewerblichen Räumen attraktiv machen kann, bei der Vermietung zur Umsatzsteuer zu optieren.
Kein Vorsteuerabzug für neue Badewanne
Das Finanzamt war jedoch skeptisch, sah sich die Räumlichkeiten an und kam zu dem Schluss, das Badezimmer gehöre zum privaten Bereich. Es erkannte damit den Vorsteuerabzug für die Badezimmerrenovierung nicht an. Dagegen zogen die Vermieter vor das Finanzgericht, bekamen allerdings nur teilweise Recht. Die Aufwendungen für die Erneuerung von Waschbecken und Toilette wurden anerkannt, die Renovierungskosten des restlichen Badezimmers nicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) schloss sich der Ansicht des Finanzgerichts an und wies die Revision der Eigentümer ab. Die Renovierung des Home-Office könne nur insoweit zum Vorsteuerabzug genutzt werden, wie die Räume auch beruflich genutzt würden. Dass man für eine Bürotätigkeit auch einen Sanitärraum mit Toilette und Waschbecken benötigt, erkannten die Richter an. Für Dusche und Badewanne konnten sie jedoch keine berufliche Nutzbarkeit erkennen.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern. Die rechtsanwaltliche Beratung durch Ihren Ortsverein ist in der Regel in der Mitgliedschaft enthalten, es fallen keine anwaltlichen Gebühren an.
