Karlsruhe. Beim Austausch des Bodenbelags in einer Eigentumswohnung muss der Wohnungseigentümer darauf achten, dass die Regeln für den Trittschallschutz eingehalten werden, die im Baujahr des Hauses gegolten haben. Das kann der darunter lebende Eigentümer selbst dann von seinem Nachbarn verlangen, wenn eine Überschreitung des Grenzwertes dadurch entsteht, dass der Trittschallschutz im Gemeinschaftseigentum mangelhaft ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden (Urteil vom 26.06.2020, Az.: V ZR 173/19).
Der Rechtsstreit hatte sich an einer Renovierung in Mönchengladbach entzündet. Im Jahr 1995 hatte man das Dachgeschoss des Hauses zur Wohnung ausgebaut und mit Teppichboden ausgestattet. Der Eigentümer ersetzte im Jahr 2008 den Teppich durch Fliesen. Daraufhin empfand der darunter lebende Nachbar allerdings die Trittschallgeräusche als zu laut und verlangte, dass wieder Teppichboden verlegt wird – oder jedenfalls ein vergleichbar gut den Trittschall dämmender Fußboden.
Trittschall: DIN-Norm auch bei mangelhaft gedämmter Geschossdecke einzuhalten
Es stellte sich heraus, dass die Geschossdecke zwischen den Wohnungen nicht den Mindestanforderungen an den Schallschutz entsprach. Da die Geschossdecke zum Gemeinschaftseigentum gehört, sah der Eigentümer der Dachgeschosswohnung sich nicht in der Verantwortung, selbst etwas zu unternehmen. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) sah das anders. Die Bundesrichter stellten fest, dass ein Wohnungseigentümer sein Sondereigentum immer so nutzen muss, dass dadurch den anderen Eigentümern im Haus kein Nachteil entsteht.
So steht es im Wohnungseigentumsgesetz (WEG, § 14). Einen solchen Nachteil hatte der Eigentümer nach Ansicht des BGH aber dadurch geschaffen, dass er Fliesen verlegt hatte. Dabei sind die Schallschutzvorgaben der DIN 4109 beim Auswechseln eines Bodenbelags auch dann einzuhalten, wenn die Trittschalldämmung der Geschossdeckel mangelhaft ist – selbst dann, wenn ohne diesen Mangel vom Fliesenboden ausgehende Trittschall die Grenzwerte einhalten würde. Konkret wurde der in diesem Fall zulässige Grenzwert von 53 Dezibel um 14 Dezibel überschritten. Einen trittschalldämmenden Fußboden zu verwenden sei dem Eigentümer dagegen durchaus zuzumuten, befand der Gerichtshof.
Folge des Urteils: Ein Wohnungseigentümer kann sich nicht frei aussuchen, welchen Fußbodenbelag er in seiner eigenen Wohnung haben möchte. Der Betroffene aus Mönchengladbach muss jetzt die Fliesen wieder herausreißen lassen – oder eventuell einen Teppich darüber verlegen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft dagegen ist aus dem Schneider: Sie muss die nötige Trittschalldämmung am Gemeinschaftseigentum nicht herstellen, solange eine einfachere und günstigere Möglichkeit besteht.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern. Die rechtsanwaltliche Beratung durch Ihren Ortsverein ist in der Regel in der Mitgliedschaft enthalten, es fallen keine anwaltlichen Gebühren an.
