Rauchmelder getauscht: Darf man deshalb die Miete erhöhen?

Stellt es eine Modernisierung dar, wenn der Vermieter die Rauchmelder in der Wohnung austauscht? Kann er dafür eine Modernisierungsmieterhöhung verlangen? Was gilt, wenn dabei der Wechsel von Mietgeräten zu selbst gekauften Meldern vollzogen wird? Mit diesen Fragen hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt beschäftigt und ein Urteil gefällt, das Vermieter kennen sollten.

Karlsruhe. Tauscht der Vermieter die Rauchmelder in der Wohnung aus, kann er deshalb keine Modernisierungsmieterhöhung verlangen – anders als beim erstmaligen Einbau der Geräte handelt es sich nämlich grundsätzlich nicht um eine Modernisierung. Das gilt auch dann, wenn seinerzeit bei der erstmaligen Installation der Geräte keine Mieterhöhung verlangt wurde und keine höheren Betriebskosten entstanden sind. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden (Urteil vom 24.5.2023, Az.: VIII ZR 213/21).

Damit gaben die Bundesrichter den Mietern einer Wohnung in Halle an der Saale Recht. Die Vermieterin hatte im Jahr 2013 erstmals Rauchwarnmelder in der Wohnung installieren lassen. Die Miete für die Geräte legte sie als Betriebskosten auf die Mieter um, welche jedoch die Zahlung verweigerten. Die Geräte hatte sie damals von einem Anbieter gemietet. Sechs Jahre später ließ sie die Rauchmelder durch von ihr selbst gekaufte Geräte ersetzen.

Streit um 11,06 Euro ging durch alle Instanzen

Dafür verlangte die Vermieterin von den Mietern eine Modernisierungsmieterhöhung in Höhe von 79 Cent im Monat. Die Mieter weigerten sich, die Mieterhöhung zu akzeptieren, woraufhin die vermietende Eigentümerin versuchte, das Geld einzuklagen. Insgesamt ging es in dem Gerichtsprozess um die nicht gezahlte Mieterhöhung für 14 Monate, die sich mithin auf 11,06 Euro summierte. Das Verfahren ging bis zum Bundesgerichtshof (BGH).

Die obersten Zivilrichter kassierten das Urteil des Landgerichts ein, welches – genau wie zuvor schon das Amtsgericht – der Vermieterin Recht gegeben hatte. Karlsruhe stellte dagegen fest: Die Mieterhöhung war nicht rechtens. Eine Modernisierungsmieterhöhung ist nämlich nur unter gewissen Bedingungen möglich: etwa bei baulichen Veränderungen, welche den Gebrauchswert des Objekts nachhaltig erhöhen oder die Wohnverhältnisse deutlich verbessern.

BGH: Keine Modernisierungsmieterhöhung bei Rauchmeldertausch

Auch wenn die Modernisierung aus vom Vermieter nicht zu vertretenden Umständen nötig geworden ist, kann eine Mieterhöhung in Betracht kommen. Erhaltungsmaßnahmen zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung sind jedoch ausdrücklich kein Grund für eine Modernisierungsmieterhöhung. Um eine Erhaltungsmaßnahme handelte es sich hier zwar nicht, weil die getauschten Rauchmelder noch funktionstüchtig waren. Dadurch, dass es sich nicht um eine Erhaltungsmaßnahme handelte, ist es aber nicht automatisch eine Modernisierung, stellten die Bundesrichter klar.

Die Bedingungen für eine Modernisierung waren hier nicht erfüllt. Der Austausch der Geräte führte zu keiner Verbesserung oder Aufwertung der Mietwohnung. Auch der Umstieg von Mietgeräten auf gekaufte Rauchmelder ändert daran nichts. Dabei handelte es sich um eine rein rechtliche Veränderung ohne Auswirkungen auf den baulichen Zustand der Wohnung. Auch darf die Vermieterin die Kosten für den Austausch der Rauchmelder nicht als „Ersatz“ für die seinerzeit nicht umgelegten Kosten der erstmaligen Installation von Rauchmeldern einfordern. Sie geht daher komplett leer aus.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern. Die rechtsanwaltliche Beratung durch Ihren Ortsverein ist in der Regel in der Mitgliedschaft enthalten, es fallen keine anwaltlichen Gebühren an.

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