Rechtfertigt Sorge vor Wohnungsverlust des Sohnes den Stopp der Zwangsversteigerung?

Eine Zwangsversteigerung ist für die betroffenen Eigentümer eine unangenehme Sache – erst Recht, wenn dadurch nahe Angehörige ihr Zuhause verlieren können. Kann man in einem solchen Fall eine Zwangsversteigerung stoppen? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst befasst und klargestellt, wie weit der Vollstreckungsschutz reichen kann.

Karlsruhe. Bei einer drohenden psychischen Gefahr für die Gesundheit oder gar das Leben eines Schuldners oder seines Angehörigen kann die Zwangsversteigerung seines Immobilieneigentums einstweilig eingestellt werden. Dieser sogenannte Vollstreckungsschutz greift aber nur, wenn die gefährdete Person auch selbst in dem Objekt wohnt, das zwangsversteigert werden soll. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in einem Fall aus Lübeck klargestellt (Beschluss vom 11.12.2025, Az.: V ZB 3/25).

In dem Fall hatte eine Schuldnerin den Vollstreckungsschutz für das gegen sie laufende Zwangsversteigerungsverfahren beantragt, weil ihr Ehemann gesundheitlich schwer angeschlagen gewesen sei. Dabei ging es nach ihrer Aussage vor allem um psychosomatische Probleme, die aus der Belastung durch das Zwangsversteigerungsverfahren herrührten. Die zu versteigernde Immobilie bewohnten die Schuldnerin und ihr Ehemann allerdings nicht selbst, sondern hatten sie an ihren Sohn vermietet, der dort mit seiner Familie lebte.

Nach erfolgter Zwangsversteigerung könnte der Sohn vom neuen Eigentümer die Kündigung erhalten und damit sein Zuhause verlieren, so die Befürchtung der Eheleute. Aus dieser Sorge entsprang nach ihrer Aussage die hohe psychische Belastung, an welcher der Ehemann litt. Doch das Amtsgericht lehnte den Antrag auf Vollstreckungsschutz ab und versteigerte die Immobilie. Die Schuldnerin legte dagegen Beschwerde vor dem Landgericht Lübeck ein – ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die Lübecker Entscheidung letztlich.

Schuldner wohnt nicht selbst im Objekt: Kein Vollstreckungsschutz

Die Bundesrichter betonten: Der Vollstreckungsschutz nach § 765a der Zivilprozessordnung (ZPO) schafft eine Ausnahme für besondere Härtefälle, die eng auszulegen ist. Dabei muss ein Gericht die Grundrechte des Schuldners abwägen gegen das Interesse des Gläubigers an einer Vollstreckung und das Interesse des Staates an der Durchsetzung von Gerichtsentscheidungen. Bei einer Zwangsversteigerung ist laut BGH nur dann eine solche Härte gegeben, dass im Sinne des Schuldners zu entscheiden ist, wenn der Schuldner selbst in der zu versteigernden Immobilie lebt und ihm der unmittelbare Wohnungsverlust droht.

Das war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der mögliche spätere Wohnungsverlust für den Sohn der betroffenen Eigentümer stellte nur eine mittelbare, aber keine unmittelbare Folge der Zwangsversteigerung dar, befanden die Bundesrichter. Sie verwiesen darauf, dass der Mieter in einem solchen Fall durchaus geschützt ist: Er könnte schließlich später gegen eine Eigenbedarfskündigung des neuen Eigentümers vorgehen, wenn er dadurch gesundheitliche oder soziale Härten erleiden würde, die schwerer wiegen als das Interesse des neuen Eigentümers an der Räumung. Insofern ist die Angst des Vermieters vor dem möglichen Wohnungsverlust des Mieters kein Grund, die Versteigerung aufzuschieben.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
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