Rücktritt vom Mietvertrag wegen Bettwanzen: Bleibt Vermieter auf Schaden sitzen?

Bettwanzen sind echte Plagegeister. Sie können auch trotz guter Hygiene leicht versehentlich eingeschleppt werden, ihre Beseitigung ist langwierig. Wenn ein Mieter deswegen vom Mietvertrag zurücktritt, stellt sich die Frage, ob der Vermieter seinen Schaden ersetzt bekommen kann. In NRW gab es jetzt ein Gerichtsverfahren dazu, das die Problematik gut beleuchtet.

StädteRegion Aachen/Alsdorf. Ist eine Wohnung mit Bettwanzen befallen, stellt das einen Mangel an der Mietsache dar, der zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt. Das gilt zumindest dann, wenn klar ist, dass die Schädlinge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vor dem Einzug der Mieter beseitigt werden können. So hat es das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Beschluss vom 22.05.2025, Az.: 24 U 227/23). Dabei zeigt sich, dass es in einem solchen Fall kaum möglich ist, den Mietern die Schuld an dem Bettwanzenbefall nachzuweisen und Schadensersatz zu erhalten.

Der konkrete Fall drehte sich um eine Wohnung, die eine spanische Firma zur Unterbringung ihrer Mitarbeiter gemietet hatte. Dazu war zunächst ein Kurzzeitmietvertrag abgeschlossen worden, der bis Ende Juli 2022 lief. Die Firma schloss dann aber rechtzeitig vor dem Vertragsende, am 21. Juli, mit dem Vermieter einen neuen Mietvertrag, der ab dem 1. August laufen sollte. Kurz darauf stellte sich allerdings heraus, dass sich in der Wohnung Bettwanzen breit gemacht hatten.

Bettwanzen in der Wohnung: Vermieter reagierte schnell

Daraufhin beauftragte der Vermieter sogleich einen Schädlingsbekämpfer mit der Beseitigung der Wanzen. Der nahm bereits am 27. Juli die Arbeit auf. Da jedoch absehbar war, dass er sein Werk nicht bis zum 1. August vollendet haben würde, trat die spanische Firma vom Mietvertrag zurück. Diesen Schritt begründete man explizit mit dem Schädlingsbefall. Diese Situation sorgte beim Vermieter nun ab August zunächst für ein Ausbleiben von Mietzahlungen. Um doch noch Miete zu bekommen, ging er gerichtlich gegen den Vertragsrücktritt vor.

Vor Gericht argumentierte er, dass die Mitarbeiter der spanischen Firma die Bettwanzen wohl selbst eingeschleppt haben müssten und er seinerseits noch vor Beginn des neuen Mietvertrags alles Mögliche getan habe, um die Schädlinge beseitigen zu lassen. Doch es half nichts: Nachdem das Landgericht Wuppertal gegen ihn entschieden hatte, wies auch das Oberlandesgericht Düsseldorf den Vermieter in einem Beschluss darauf hin, seine Berufung abweisen zu wollen.

Bettwanzenbefall ist Mietmangel

Begründung: Ein Mieter kann vor der Schlüsselübergabe vom Mietvertrag zurücktreten, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits klar ist, dass der Rücktrittsgrund mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Das sah das Gericht im vorliegenden Fall als gegeben an: Die spanische Firma konnte nach den Feststellungen des Gerichts davon ausgehen, dass die Bettwanzen nicht zum 1. August beseitigt werden könnten. Den Bettwanzenbefall stufte man als Mangel an der Mietsache ein.

Dieser Mangel berechtigte zum Vertragsrücktritt – auch dann, wenn der Vermieter den Mangel nicht verursacht hatte. Nur wenn die Mieter den Mangel überwiegend selbst verschuldet hätten, könnte ein Vertragsrücktritt ausgeschlossen sein, schreibt das Oberlandesgericht. Allerdings seien in diesem Fall „keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich“. Auch ein fahrlässiges Verhalten lasse sich nicht feststellen. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auf ein Informationsblatt des Umweltbundesamtes.

Bettwanzen eingeschleppt: Schuldfrage kaum zu klären

Demnach genüge bei Bettwanzen schon ein einziges befruchtetes Weibchen, das sich beispielsweise in einer Reisetasche versteckt hat, um einen Befall zu verursachen. Es gehört aber zum verkehrsüblichen und vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung, Reisegepäck dorthin mitzubringen. „Ein Zusammenhang zwischen einem Befall und mangelnder Hygiene besteht nicht“, zitiert das Gericht das Umweltbundesamt. Es existierten letztlich keine effektiven Präventionsmaßnahmen gegen die Wanzen.

Der Befall sei daher Schicksal gewesen, stellte das Gericht fest. Insofern konnte der Vermieter die Mietpartei auch nicht auf Schadensersatz für die Kosten der Schädlingsbekämpfung in Anspruch nehmen. Der Firma war es nicht zuzumuten, ihre Mitarbeiter vor dem erfolgreichen Abschluss der Schädlingsbekämpfung in der Wohnung unterzubringen, stellte das Gericht fest. Insofern half es dem Vermieter auch nicht, dass er sogleich einen Schädlingsbekämpfer beauftragt hatte: Der Rücktritt vom Mietvertrag war rechtens. Deshalb steht dem Vermieter auch keine Miete zu, stellte das Gericht fest. 

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
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