Waldshut-Tiengen. Wer in einer Wohnanlage mit Duplex-Stellplätzen wohnt, der sollte deren Betriebsanweisung genau beachten. Wenn man entgegen der Betriebsanleitung ein zu hohes Fahrzeug in einer Duplex-Garage abstellt, kann man später nicht den Nutzer des unteren Stellplatzes auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn das geparkte Auto beschädigt wurde. Auch ein Hinweisschild für die Nachbarn, welches auf das zu hohe Fahrzeug aufmerksam macht, hilft da nicht weiter. Das zeigt jedenfalls jetzt ein Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen (Urteil vom 03.02.2026, Az.: 4 O 116/25).
Das Urteil klärte einen Streitfall im südlichen Baden-Württemberg: Dort hatte der Besitzer des oberen Stellplatzes in einer Duplex-Garage sich ein neues Auto zugelegt. Erst nach dem Kauf bemerkte er, dass das neue Fahrzeug für den Duplex-Stellplatz acht Zentimeter zu hoch war. Um dieses Maß überschritt es jedenfalls die in der Betriebsanleitung der Hebevorrichtung genannte maximale Fahrzeughöhe. Auf seinen Stellplatz wollte der Auto-Eigentümer dennoch nicht verzichten. Kurzerhand brachte er neben dem in Signalfarben gehaltenen Schild mit der Betriebsanleitung des Duplex-Anlage ein kleines graues Hinweisschild an.
Das Schild forderte die Nutzer der Garage dazu auf, die Hebevorrichtung nicht ganz hoch zu fahren, wenn das neue Fahrzeug oben geparkt wäre. An der Wand neben dem Stellplatz brachte er zusätzlich eine rote Markierung an, welche die höchstzulässige Stellung der Hebevorrichtung anzeigte. Allerdings beachtete ein anderer Garagen-Nutzer diesen Hinweis nicht, als er eines Tages sein darunter stehendes Auto ausparken wollte: Er fuhr die Hebebühne mit dem neuen Auto des Nachbarn ganz nach oben und stand prompt in einem Scherbenregen: Das Panorama-Glasdach des zu hohen Autos war zerbrochen.
Zu hohes Auto büßte Glasdach ein
Etwas mehr als 8.000 Euro kamen für die Reparatur und den Nutzungsausfall zusammen. Das Geld wollte der Besitzer des oberen Stellplatzes von seinem Nachbarn zurückbekommen. Dieser berief sich allerdings auf die Bedienungsanleitung der Anlage, die an der Wand hing: Darin hieß es ausdrücklich, die Hebevorrichtung dürfe niemals in einer Zwischenposition stehen gelassen werden. Daran hätte er sich gehalten. Der Besitzer des oberen Stellplatzes klagte auf Schadensersatz, scheiterte aber vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen, welches das Handeln des Nachbarn nicht als fahrlässig einstufte und die Klage abwies.
Das Gericht entschied: Die Nutzer einer Duplex-Garage könnten darauf vertrauen, dass die Anlage technisch unproblematisch benutzbar ist, sofern man den Anweisungen der Bedienungsanleitung folgt. Sie dürften außerdem darauf vertrauen, dass sich auch die Nachbarn an die Vorgaben der Bedienungsanleitung hielten – dazu gehört auch, keine zu hohen Fahrzeuge auf den Stellplätzen zu parken. Insofern hätte der Nutzer des unteren Stellplatzes in diesem Fall nicht mit besonderer Sorgfalt auf die Höhe des oben geparkten Autos achten müssen, befand das Gericht.
Betriebsanweisung gilt für alle Stellplatzbesitzer
Auch müssten die Garagenbenutzer nicht damit rechnen, dass Nachbarn eigenmächtig abweichende Regeln für die Nutzung der Duplex-Anlage aufstellen und mit unauffälligen Schildchen darauf hinweisen. Insofern erkannte das Gericht keine Verletzung der Sorgfaltspflicht in der Tatsache, dass der Besitzer des unteren Stellplatzes das Hinweisschild übersehen hatte. Außerdem hätte er die drohende Gefahr auch nicht rechtzeitig erkennen und den Hubvorgang abbrechen können, weil ihm die Hebebühne die Sicht nach oben versperrte, stellte das Gericht fest.
Vielmehr war es eine grobe Verletzung der Schadensminderungspflicht des Klägers, sein zu hohes Fahrzeug in der Duplex-Garage geparkt zu haben. Das Hinweisschild zeige, dass ihm dieses Sicherheitsrisiko wohl bewusst gewesen war. Trotzdem war er das Risiko eingegangen. Das brachte das Landgericht zu der Überzeugung: Selbst, wenn dem Nachbarn ein Verstoß gegen seine Sorgfaltspflicht anzulasten gewesen wäre, hätte das Mitverschulden des Klägers diesen vollständig verdrängt. Heißt auf gut Deutsch: Wer die Betriebsanweisung nicht beachtet, ist selbst schuld, wenn sein Fahrzeug beschädigt wird.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
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