München. Wer aus beruflichen Gründen einen Zweitwohnsitz unterhält, der kann für die doppelte Haushaltsführung Unterkunftskosten von bis zu 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Wer am Zweitwohnsitz auch einen Kfz-Stellplatz anmietet, kann dessen Kosten ebenfalls zusätzlich als Werbungskosten angeben. Dabei zählen die Kosten für den Stellplatz nicht zu den Kosten der Unterkunft und sind daher nicht von der 1.000-Euro-Greze betroffen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Sommer entschieden, wie er erst jetzt veröffentlicht hat (Urteil vom 29.07.2025, Az.: VI R 4/23).
Geklagt hatte ein Mann, der seinen Hauptwohnsitz in Niedersachsen hat. Aus beruflichen Gründen unterhält er einen Zweitwohnsitz in Hamburg. Ergänzend zur Hamburger Wohnung hat der Kläger in der Hansestadt auch einen Kfz-Stellplatz angemietet. Dafür zahlt er stolze 170 Euro Miete pro Monat. Die Kosten gab er in seiner Steuererklärung als Werbungskosten an – zusätzlich zur Miete für die Wohnung, welche allein schon mehr als 1.000 Euro monatlich beträgt. Genau deshalb wollte das Finanzamt die Stellplatzkosten nicht anerkennen: Diese gehörten zu den Unterkunftskosten, deren Absetzbarkeit bei 1.000 Euro gedeckelt ist.
Stellplatz zusätzlich abzugsfähig – Art des Mietvertrags nicht relevant
Gegen diese Auffassung des Finanzamtes klagte der Steuerzahler bis vor den Bundesfinanzhof (BFH). Die obersten deutschen Finanzrichter gaben ihm Recht: Sie entschieden, dass nur die Kosten für die Wohnung selbst als Unterkunftskosten zu werten und mithin von der 1.000-Euro-Obergrenze betroffen sind. Der Stellplatz dient der Unterbringung eines Kraftfahrzeugs und nicht der Nutzung der Unterkunft, stellten die Bundesrichter fest. Wenn die Anmietung eines Stellplatzes erforderlich ist, kann sie deshalb zusätzlich zu den Unterkunftskosten als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
Die Stellplatzmiete fällt damit nicht mit unter die Obergrenze von 1.000 Euro. Angesichts der angespannten Parkplatzsituation, die sich für die fragliche Hamburger Wohngegend belegen ließ, hielten die Richter die Anmietung eines Stellplatzes in diesem Fall tatsächlich für erforderlich und verurteilten das Finanzamt dazu, die Stellplatzmiete zusätzlich zu den Unterkunftskosten als Werbungskosten anzuerkennen. Laut BFH ist es dabei zudem unerheblich, ob der Stellplatz direkt über den Wohnraum-Mietvertrag mit der Wohnung mitvermietet oder über einen eigenen Mietvertrag für Garagen und Stellplätze getrennt angemietet wurde.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
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