Steuervorteil bei Handwerkerleistung: Gilt das auch für Berechnungen vom Statiker?

Wenn man einen Handwerker ruft, der am Haus etwas repariert, lassen sich die Arbeitskosten von der Steuer absetzen. Kann man diese Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch für die Dienste eines Statikers bekommen, dessen Berechnungen unbedingt erforderlich sind, damit der Handwerker zur Tat schreiten kann? Darüber hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) geurteilt.

München. Manchmal setzt die Arbeit eines Handwerkers voraus, dass zunächst ein Statiker die Baumaßnahme durchrechnet. Auch dann kann der Eigentümer aber nur die Arbeitskosten des Handwerkers als Handwerkerleistung von der Steuer absetzen – die Kosten für den Statiker bleiben unberücksichtigt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, wie das Gericht kürzlich mitteilte (Urteil vom 04.11.2021, Az.: VI R 29/19).

Der konkrete Fall drehte sich um ein Einfamilienhaus in Baden-Württemberg. Das Dach des Hauses ruhte auf Holzpfosten, die sich mit den Jahren verdreht hatten und in ihrer Struktur eingerissen waren. Die Balken mussten erneuert werden. Damit es diesmal länger hält, wollten die Eigentümer diesmal Stahlstützen verwenden. Sie Beauftragten eine Fachfirma mit der Umsetzung. Die Firma betrachtete es aber als unumgänglich, das Projekt vorher von einem Statiker durchrechnen zu lassen. Der gab grünes Licht, der Umbau wurde durchgeführt.

Bundesfinanzhof: Statiker ist kein Handwerker

Die Eigentümer reichten später sowohl die Rechnung des Handwerksbetriebs, als auch die Rechnung des Statikers beim Finanzamt ein und beanspruchten die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen. Für die Rechnung des Statikers wollte das Finanzamt die Ermäßigung allerdings nicht gewähren, wogegen die Eigentümer klagten. Nachdem das Finanzgericht des Landes der Klage stattgegeben hatte, kippte der Bundesfinanzhof (BFH) die Entscheidung und gab dem Finanzamt Recht.

Ein Statiker ist grundsätzlich nicht handwerklich tätig, stellte der BFH fest. Er arbeite nur planerisch und rechnerisch. Aus dieser nicht handwerklichen Tätigkeit wird nach Ansicht der Richter auch dann keine handwerkliche Tätigkeit, wenn sie eine unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass der Handwerker zur Tat schreiten kann. Insofern hatte das Finanzamt hier richtig damit gelegen, die beiden Rechnungen voneinander zu trennen und für die Arbeit des Statikers keine Steuerermäßigung zu gewähren.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern. Die rechtsanwaltliche Beratung durch Ihren Ortsverein ist in der Regel in der Mitgliedschaft enthalten, es fallen keine anwaltlichen Gebühren an.

zurück zum News-Archiv