Streit mit der Bauaufsicht: Wie viel Stabmattenzaun darf es sein?

Am Stabmattenzaun mit Sichtschutzeinflechtung aus Kunststoff scheiden sich die Geister. Viele Eigentümer setzen auf solche Einfriedungen, auch wenn nicht wenige Zeitgenossen den optischen Eindruck nicht eben schätzen. Mitunter können Gemeinden solche Zaungestaltungen untersagen. Wie weitgehend muss man dann einer Beseitigungsanordnung nachkommen?

Münster. Wer von der Bauaufsichtsbehörde die Anordnung erhält, seinen Stabmattenzaun mit Sichtschutzeinflechtung vollständig zu entfernen, der sollte sich bei der Beseitigung an die behördlichen Vorgaben halten. Andernfalls kann die Behörde ein Zwangsgeld verhängen, welches vor Gericht nicht ohne weiteres abzuwenden ist. Das zeigt jetzt zumindest eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschluss vom 30.01.2026, Az.: 7 B 1441/25). Der Beschluss ist unanfechtbar.

Der konkrete Fall drehte sich um ein Grundstück, das seine Eigentümer mit einem Stabmattenzaun mit Sichtschutzeinflechtung umgeben hatten. Die örtliche Bauaufsichtsbehörde erkannte darin allerdings einen Verstoß gegen die Vorschriften im Bebauungsplan. Sie ordnete die vollständige Beseitigung des Zaunes an. Diese Ordnungsverfügung ist auch bestandskräftig geworden. Die Eigentümer ließen den Zaun allerdings stehen. Daraufhin verhängte die Behörde ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro.

Wie weitgehend ist die Beseitigungsanordnung zu erfüllen?

Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte die Bauaufsicht weitere Zwangsgelder über 400 Euro an. Zugleich eröffnete sie für die Grundstückseigentümer einen gewissen Handlungsspielraum: Man wäre damit einverstanden, wenn lediglich die Sichtschutzeinflechtungen entfernt und der Zaun mit einer Hecke oder mit Kletterpflanzen begrünt würde. Daraufhin entfernten die Eigentümer die Sichtschutzeinflechtungen. Sie nahmen erste Anpflanzungen vor und brachten eine Bambusmatte als Sichtschutz an.

Das genügte der Behörde nicht, sie bestand auf der Zahlung des Zwangsgeldes. Die Beschwerde der Eigentümer dagegen scheiterte sowohl vor dem Verwaltungs- als auch vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster. Die Eigentümer hatten sich vor Gericht darauf berufen, schon vor der Festsetzung des Zwangsgeldes die Sichtschutzeinflechtungen entfernt zu haben. Die Anpflanzungen könnten aufgrund von Jahreszeit und Witterung den Zaun noch gar nicht vollständig verdecken und die Bambusmatte sei keine Sichtschutzeinflechtung.

Zaun nicht begrünt: Zwangsgeld nicht zu beanstanden

Doch das Gericht befand: Lediglich die – mit Fotos belegte – Entfernung der Sichtschutzeinflechtung genügte nicht, um die Beseitigungsanordnung zu erfüllen. „Die Bambusmatte ist ersichtlich keine Begrünung und die nach den vorgelegten Fotos vorhandenen Kletterpflanzen sind für eine Begrünung des Zauns (noch) nicht ausreichend“, stellte das Oberverwaltungsgericht fest. Auch den Einwand der Eigentümer, die jetzt bestehende Zaungestaltung erfülle die Anforderungen des Bebauungsplans, half nicht weiter.

Mit diesem Argument könnte man gegen die Beseitigungsanordnung argumentieren, aber nicht mehr gegen die auf Grundlage der bestandskräftigen Anordnung erlassene Zwangsgeldzahlung. „Zudem gestattet die von den Antragstellern wiedergegebene Festsetzung Stabmattenzäune ausdrücklich nur in Kombination mit einer - vorliegend nicht vorhandenen – Hecke“, betonte das Gericht mit Blick auf den Bebauungsplan. Vor diesem Hintergrund war nach Ansicht der Richter an der Zwangsgeldfestsetzung nicht zur rütteln.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
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