Aachen/Alsdorf. Eine wohl überlegte Vertragsgestaltung ist wichtig, damit eine Wohngemeinschaft (WG) für Studierende und Vermieter möglichst reibungslos gelingt. Daran erinnert der Eigentümerverien Haus & Grund Aachen. „Für die WG-Vermietung gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten“, erklärt Vorstandsvorsitzender Prof. Dr. Dr. Peter Rasche. „Alle Modelle haben für Mieter und Vermieter jeweils gewisse Vor- und Nachteile, über die man sich vorher im Klaren sein sollte.“
Erste Variante: Ein Studierender mietet die Wohnung als Hauptmieter und nimmt mit Zustimmung des Vermieters Untermieter auf. Er muss mit diesen dann je einen Untermietvertrag abschließen. „Der Hauptmieter haftet gegenüber dem Vermieter für alle Kosten“, erklärt der Geschäftsführer von Haus & Grund Aachen, Tobias Hundeshagen. „Kündigt der Hauptmieter den Mietvertrag, müssen alle ausziehen. Es sei denn, einer der bisherigen Untermieter schließt als neuer Hauptmieter einen neuen Mietvertrag ab.“ Mietrückstände kann der Vermieter im Zweifel nur vom Hauptmieter, nicht von den Untermietern eintreiben.
Hauptmieter und Untermieter oder gemeinsamer Mietvertrag?
Bei einem Mitbewohner-Wechsel muss der Vermieter die Untervermietung nicht erneut genehmigen. Der Hauptmieter muss ihn aber über den neuen Mitbewohner informieren. „Sollte ein wichtiger Grund in der Person des neuen Untermieters dagegensprechen, kann der Vermieter ihn auch ablehnen. So ein Grund kann eine mangelnde Bonität oder Solvenz sein“, erklärt Hundeshagen die Rechtsprechung. Studierende verfügen als Hauptmieter oft nicht über größere finanzielle Rücklagen, so dass es leicht zu Mietrückständen kommen kann, wenn ein Mitbewohner seinen Anteil nicht pünktlich beisteuert. Rasche rät deshalb: „Vermieter sollten die Bonität jedes neuen Mieters oder Untermieters prüfen. Bei Studierenden ist eine Elternbürgschaft eine sinnvolle Absicherung.“
Bei der zweiten Variante gibt es dagegen keinen Hauptmieter, mehrere Mieter mieten gemeinsam die Wohnung und alle unterschreiben den Mietvertrag. Zur Beendigung des Mietverhältnisses müssen alle gemeinsam kündigen. „Hierbei ist ein Mitbewohner-Wechsel komplizierter, denn alle Vertragspartner müssen dazu eine Vertragsanpassung unterschreiben“, sagt Hundeshagen. „Alle Mieter haften bei dieser Variante finanziell gegenüber dem Vermieter.“
Zimmerweise Vermietung: Tücken bei Nebenkostenabrechnung
Die dritte Variante: Der Eigentümer vermietet die einzelnen Wohnräume der Wohnung jeweils mit getrennten Mietverträgen einzeln an Studierende und räumt ihnen jeweils ein Mitbenutzungsrecht an Gemeinschaftsräumen wie Küche und Bad ein. Hierbei haben die Studierenden selbst keinen Einfluss darauf, wer als neuer Mitbewohner einzieht – sie können dem Vermieter höchstens Vorschläge unterbreiten. Jeder Mitbewohner muss selbst seine Miete an den Vermieter zahlen und kann einzeln gekündigt werden, wenn er damit in Rückstand gerät.
„Dieses Modell birgt allerdings Tücken bei der Nebenkostenabrechnung“, stellt Tobias Hundeshagen fest. „Eine Nebenkostenpauschale birgt für beide Seiten ein Kostenrisiko. Eine verbrauchsabhängige Abrechnung für jeden Mitbewohner dürfte jedoch in der Praxis meist nur schwer umsetzbar sein.“ Eine vertiefende Rechtsberatung zum Thema finden Vermieter als Mitglied im örtlichen Verein von Haus & Grund.