Oldenburg/Düsseldorf. Dürfen Gasnetzbetreiber für die Stilllegung eines Gasanschlusses dem betroffenen Hauseigentümer hohe Kosten in Rechnung stellen? Angesichts der Energiewende im Gebäudebestand ist diese Frage von hoher Bedeutung, die Suche nach einer Antwort beschäftigt die Justiz. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat im November seinen Standpunkt klargemacht und entschieden, dass Netzbetreiber keine Stilllegungspauschale verlangen dürfen (Urteil vom 14.11.2025, Az.: 6 UKl 2/25). Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, denn der beklagte Netzbetreiber hat Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Damit ist einer höchstrichterlichen Klärung der Weg bereitet.
Geklagt hatte Verbraucherzentrale Niedersachsen. Die Verbraucherschützer wandten sich mit ihrer Unterlassungsklage gegen den Gasnetzbetreiber EWE Netz GmbH aus Oldenburg. Das Unternehmen hatte einem Erdgas-Anschlussnehmer für die Stilllegung des nicht mehr benötigten Gasanschlusses hohe Kosten in Rechnung gestellt. Konkret sollten für die Außerbetriebnahme des Hausanschlusses, die Demontage des Zählers und des Reglers sowie die Trennung des Hausanschlusses vom Ortsnetz 965,09 EUR brutto gezahlt werden. Dabei sollte die Hausanschlussleitung auf dem Grundstück inklusive der Mauereinführung in das Gebäude bestehen bleiben.
Teure Rechnung für Stilllegung: Gasnetzbetreiber zu Unterlassung verurteilt
Dabei handelte es sich nach Angaben des Unternehmens um eine Pauschale. Zu deren Erhebung hielt man sich auf Grundlage des § 9 der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) für berechtigt. Das sah die Verbraucherzentrale allerdings anders. Der Paragraph besagt wörtlich: „Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für 1. die Herstellung des Netzanschlusses, 2. die Änderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden, zu verlangen.“
Eine Stilllegung lasse sich allerdings nicht unter den Begriff „Änderung“ fassen, meinten die Verbraucherschützer. Das Oberlandesgericht Oldenburg sah es genauso. In seinem Urteil stellt das Gericht fest, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NDAV berechtige die Beklagte als Netzbetreiberin nicht, ihren Kunden für die Stilllegung des Erdgasanschlusses ein Pauschalentgelt in Rechnung zu stellen. Die Berufung auf diesen Paragraphen legte man dem Unternehmen daher als irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aus. Das Oberlandesgericht verurteilte den Gasnetzbetreiber unter Androhung eines Ordnungsgeldes von 250.000 Euro zur Unterlassung.
Nun bleibt abzuwarten, ob im Revisionsverfahren in Karlsruhe auch der Bundesgerichtshof (BGH) dieser Ansicht folgen wird. Bis dieses wichtige Grundsatzurteil gesprochen ist, stellt sich für Hauseigentümer, die ihren Gasanschluss stilllegen lassen, die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn ihr Netzbetreiber ähnliche Forderungen aufstellt. Das Magazin Finanztipp rät, gegen solche Rechnungen Widerspruch einzulegen und sie zur Vermeidung eines Mahnverfahrens nur unter Vorbehalt der Rückforderung zu begleichen. Wer eine solche Rechnung bereits bezahlt habe, könne sie zurückfordern.
Gasnetzbetreiber handhaben Stilllegung sehr unterschiedlich
Medienberichte zeigen unterdessen, wie unterschiedlich das Thema Stilllegung bislang von den Gasnetzbetreibern gehandhabt wird. So berichtet Finanztipp, man habe in einer bundesweiten Erhebung festgestellt, dass Netzbetreiber Pauschalen im Bereich zwischen 100 und 2.300 Euro für das Ende des Gasanschlusses verlangen und dabei keine einheitliche Terminologie verwenden: So werden die Begriffe „Silllegung“, „Rückbau“ und „Außerbetriebnahme“ verwendet und teils unterschiedlich definiert – mitunter auch anders, als es der Netzbetreiber im Oldenburger Fall getan hatte. Gerade auch im Hinblick hierauf ist eine Klärung durch die Rechtsprechung bedeutsam.
Die Verbraucherzentrale NRW hat Anfang 2025 ermittelt, dass rund zwei Drittel der Gasnetzbetreiber in Nordrhein-Westfalen keine Kosten für eine Stilllegung von Gasanschlüssen berechnen. Dabei definierte man als Stilllegung das Entfernen des Zählers und das Verplomben der in der Erde verbleibenden Leitung, vergleichbar mit dem Oldenburger Fall. Bei den verbleibenden Unternehmen fand man dagegen Rechnungen, die Pauschalen im drei- und vierstelligen Bereich verlangten, im Schnitt waren es 930 Euro. Es dürfte also nicht wenige Betroffene in NRW geben, die sich mit durchaus erheblichen Forderungen konfrontiert sehen.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
Die rechtsanwaltliche Beratung durch Ihren Ortsverein in Aachen und Alsdorf ist in der Mitgliedschaft enthalten, es fallen keine anwaltlichen Gebühren an.
