Düsseldorf/Aachen. Einbrecher schlagen gerne im Schutz der Dunkelheit zu, daher sind sie zwischen Oktober und Februar besonders oft auf Beutezug. Sie bevorzugen schlecht beleuchtete Anwesen, wo dunkle Ecken, Terrassen- und Kellereingänge ein unerkanntes Eindringen erleichtern. „Eigentümer sollten auf gute Außenbeleuchtung achten, unter Umständen ergänzt durch Bewegungsmelder“, empfiehlt Konrad Adenauer. Im Haus können Zeitschaltuhren Rollläden und Lampen betätigen, damit das Haus auch in der Dämmerung bei Abwesenheit bewohnt aussieht.
Neben einem modernen, aufbohrsicheren Türschloss empfiehlt Tobias Hundeshagen, Geschäftsführer von Haus und Grund Aachen, auch einbruchhemmende Fenster: „Die Fenster sollten sogenannte Pilzkopfbeschläge aufweisen, die sich nicht aufhebeln lassen.“ Auch ein Panzerriegel an der Wohnungstür sei eine sehr effektive und preisgünstige Maßnahme. „46,7 Prozent der Einbruchsversuche scheiterten 2020 an solchen Sicherungen“, ergänzt Rasche.
Einbruchschutz: Mieter und Wohnungseigentümer haben Rechtsanspruch
Wer aus energetischen Gründen neue Fenster oder Türen einbaut, sollte dabei auch auf einen möglichst guten Einbruchschutz achten. Darüber hinaus gilt: Auch eine Nachrüstung ist möglich und wird gefördert. „Für Einbruchschutz gibt es ein Förderprogramm der KfW. Investitionen ab 500 Euro werden bezuschusst“, sagt Hundeshagen. Für die ersten 1.000 Euro sind 20 Prozent Zuschuss drin, darüber hinaus 10 Prozent. Bis zu 15.000 Euro pro Wohneinheit sind förderfähig, der Zuschuss kann so 1.600 Euro erreichen. Den Antrag können Eigentümer und auch Mieter stellen.
Für Mietwohnungen gilt: Vermieter können selbst investieren und eine Modernisierungsmieterhöhung verlangen. „Alternative ist eine Modernisierungsvereinbarung. Dann kann der Vermieter die Maßnahmen machen lassen, der Mieter als Profiteur direkt die Kosten tragen“, erklärt Hundeshagen. Dabei sollte man schriftlich vereinbaren, was beim Auszug passiert: Rückbau oder Übernahme?
Auf eigene Faust dürfen Mieter nur mit Erlaubnis des Vermieters handeln. Sie haben aber inzwischen einen Rechtsanspruch auf bauliche Veränderungen, die dem Einbruchschutz dienen. Auch Wohnungseigentümer haben seit der jüngsten Reform des Wohnungseigentumsgesetzes einen Anspruch auf Einbruchschutzmaßnahmen in ihrer gesamten Wohnanlage.