Berlin. Ein Haushalt mit mehreren Personen lebt in einer Mietwohnung, den Mietvertrag hat aber nur eine der Personen abgeschlossen. Verstirbt diese Person, dann können die mit dem Mieter gemeinsam im Haushalt lebenden Personen in den Mietvertrag eintreten. Dabei kommen Ehepartner des Verstorbenen vor Kindern, anderen Familienangehörigen und sonstigen Personen zum Zug. Es kann aber auch jeder für sich innerhalb eines Monats nach Erhalt der Todesnachricht erklären, nicht in den Mietvertrag eintreten zu wollen. Nachdem er vom Eintritt in das Mietverhältnis erfahren hat, kann der Vermieter der eingetretenen Person einen Monat lang außerordentlich kündigen, wenn ein wichtiger Grund gegen ein Mietverhältnis mit dieser Person sprechen sollte. So ist es im § 563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.
Ein solcher, wichtiger Grund kann darin bestehen, dass ein Haushaltsangehöriger das Vertrauensverhältnis zum Vermieter dadurch beschädigt hat, dass er ihn über lange Zeit nicht vom Tod des bisherigen Mieters informiert oder sogar suggeriert hat, dieser sei noch am Leben. Das hat zumindest das Kammergericht Berlin im Herbst entschieden (Beschluss vom 20.10.2025, Az.: 12 U 52/25) – im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung zum Mietvertragseintritt nach Todesfall. Im konkreten Fall hatte ein Mieter seine Lebensgefährtin in seine Mietwohnung mit aufgenommen – blieb jedoch selbst Alleinmieter der Wohnung. Im Jahr 2019 starb der Mieter. Seine Partnerin blieb einfach weiterhin in der Wohnung wohnen, ohne den Vermieter über den Tod ihres Partners zu informieren.
Vermieter über Tod des Mieters getäuscht
Später geriet die Dame wiederholt mit der Mietzahlung in Verzug und kommunizierte deswegen mit dem Vermieter. Dabei gab sie sich als ihr verstorbener Partner aus, nicht nur per WhatsApp. In einem Schreiben im Jahr 2023 gab sie sich als der Mieter aus und bat „vorsorglich“ um eine Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung für seine Partnerin. Das Schreiben trug die vermeintliche Unterschrift des Verstorbenen. Dem Vermieter kam das alles irgendwann aber schon komisch vor. Er fragte beim Einwohnermeldeamt nach. Dort teilte man ihm mit, dass der Mieter schon lange tot war. Der Vermieter sprach daraufhin eine außerordentliche Kündigung gegen die Bewohnerin der Wohnung aus und zog mit einer Räumungsklage vor Gericht. Mit Erfolg: Die Bewohnerin wurde vom Landgericht Berlin II zum Auszug verurteilt, das Kammergericht bestätigte das Urteil schließlich.
Die fristlose Kündigung war rechtens, weil ein wichtiger Grund in der Person, die in das Mietverhältnis eintreten hätte können, gegen eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sprach: Mit dem jahrelangen Verschweigen der Todesnachricht und der Kommunikation im Namen des bereits Verstorbenen hatte die Bewohnerin der Wohnung das Vertrauensverhältnis zum Vermieter beschädigt: „Dieses Verhalten stellte neben dem Zahlungsverhalten der Beklagten eine erhebliche Erschütterung der Vertrauensgrundlage dar“, schrieb das Landgericht und das Kammergericht sah es nicht anders. Nach einem derart unredlichen Verhalten konnte dem Vermieter nicht zugemutet werden, das Mietverhältnis mit dieser neuen Mieterin fortzusetzen, befanden die Gerichte.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
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