Vorsicht: Eigenmächtiger Umbau einer Brandwand ist keine gute Idee

Wer Umbauten an seinem Haus vornimmt, sollte vorher in die Landesbauordnung schauen oder sich beim Bauamt Rat einholen. Denn schon kleine Veränderungen können mitunter unzulässig sein – etwa aus Brandschutzgründen. Bei Verstoß gegen den Brandschutz kann die Bauaufsichtsbehörde jederzeit einen Rückbau verlangen, wie ein Gerichtsurteil jetzt klarstellt.

Mainz. Öffnungen sind in Brandwänden grundsätzlich nicht erlaubt. Deshalb nützt die Zustimmung des Nachbarn zum Einbau eines Fensters in der Brandwand dem Hauseigentümer letztlich wenig: Wenn die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung des Fensters verlangt, muss der Eigentümer der Anordnung Folge leisten. So hat es zumindest das Verwaltungsgericht Mainz kürzlich entschieden (Urteil vom 06.12.2023, Az.: 3 K 39/23).

Das Urteil fiel im Streit um ein Wohnhaus in Rheinland-Pfalz. Eine Außenwand des Gebäudes steht direkt auf der Grundstücksgrenze. In dieser Brandwand gab es ursprünglich zwei Flächen, die aus Glasbausteinen bestanden. Eine dieser Fläche ließen die Hauseigentümer im Jahr 2009 durch ein Fenster ersetzen, das sich öffnen lässt. Einige Jahre später ersetzten sie auch die zweite Glasbaufläche durch ein Fenster.

Sie hatten dafür eine schriftliche Einverständniserklärung des Nachbarn eingeholt, dem das unmittelbar angrenzende Grundstück gehört. Die Eigentümer stellten allerdings keinen Bauantrag für ihr Vorhaben. Sie nahmen auch sonst keinen Kontakt mit dem Bauamt auf, bevor sie die Fenster einbauen ließen. Nachdem sich ein Nachbar darüber beschwerte, rückte das Bauamt an und stellte fest, dass die Fenster den Vorschriften zum Brandschutz widersprechen.

Fenster in Brandwand: Bauamt verlangt Rückbau

Die Behörde ordnete unter Androhung eines Zwangsgeldes von 6.000 Euro an, die Fenster wieder auszubauen und die Öffnungen in der Wand feuerbeständig zu verschließen. Dagegen zogen die Eigentümer vor das Verwaltungsgericht in Mainz, jedoch erfolglos. Das Gericht entschied: Die Fenster müssen weg. Öffnungen in Brandwänden seien nach den Buchstaben des Gesetzes grundsätzlich unzulässig. Nur wenn das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Brandgefahren beachtet würde, wäre eine Ausnahme denkbar.

Dieses allgemeine Interesse am Brandschutz wird auch durch eine Einverständniserklärung des Nachbarn nicht aufgehoben, zumal in diesem Fall die Brandwand auch noch das Grundstück eines weiteren Nachbarn schützen sollte. Von diesem hatten die Eigentümer keine Einverständniserklärung eingeholt. Außerdem hatte das Bauamt durch seine jahrelange Untätigkeit nicht sein Recht zum Einschreiten verwirkt, stellte das Gericht fest. Das Recht, zur Gefahrenabwehr einzuschreiten, kann eine Behörde nämlich gar nicht verwirken.

Fenstereinbau war weder genehmigt, noch genehmigungsfähig

Die Eigentümer konnten insofern auch nach jahrelanger Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde nicht darauf vertrauen, dass diese nicht eines Tages doch noch einschreiten würde. Das galt umso mehr deshalb, weil die Eigentümer das Bauamt vor dem Fenstereinbau nicht konsultiert hatten. Das wäre jedoch unbedingt erforderlich gewesen: Das Gericht stellte fest, dass die Eigentümer für ein solches Umbauvorhaben eine Baugenehmigung hätten einholen müssen, was sie jedoch nicht einmal versucht hatten.

Die hätten sie für ihren Plan auch nicht bekommen, stellt das Gericht fest: „Der Einbau von zu öffnenden Fenstern in die Brandwand ist ferner nicht genehmigungsfähig, sondern materiell baurechtswidrig.“ Das Urteil fiel zwar auf Grundlage der Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz. Allerdings gilt auch in Nordrhein-Westfalen nichts anderes. Nach § 30 der NRW-Bauordnung ist eine Gebäudeabschlusswand in weniger als 2,50 Metern Entfernung von der Nachbargrenze als Brandwand auszuführen (Abs. 2) und nach Abs. 8  gilt: „Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig.“

 

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
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