Aachen. Jetzt in der ersten Jahreshälfte hat sie eigentlich Saison: Die Eigentümerversammlung. Doch in diesem Jahr kommt vielen Wohnungseigentümern dabei die Corona-Pandemie dazwischen. „Aufgrund der behördlichen Kontaktbeschränkungen sind Versammlungen von mehr als zwei Personen derzeit verboten. Damit müssen Eigentümerversammlungen ausfallen“, erklärt Rechtsanwalt Tobias Hundeshagen. Der Geschäftsführer des Aachener Haus & Grund kann nur eine kleine Ausnahme erkennen: „Sollte die WEG aus lediglich zwei Parteien bestehen, sähe es anders aus. Das wird aber nur selten der Fall sein.“
Viele Termine des Geschäftslebens werden derzeit per Video- oder Telefonkonferenz im Cyberspace abgehalten. Kein Wunder, dass diese Idee auch bei Wohnungseigentümern nahe liegt. Jedoch: „Die digitale Durchführung einer Eigentümerversammlung ist bislang im Gesetz nicht vorgesehen“, warnt Prof. Peter Rasche. Der Vorsitzende des Aachener Haus & Grund rät: „Dies stellt für die Wohnungseigentümer also keine Alternative dar, weil die Rechtssicherheit aktuell nicht gegeben ist.“ Handlungsfähig bleibe die Gemeinschaft aber auch so: „Einerseits stehen dem Verwalter gewisse Notkompetenzen zu, andererseits kann man wichtige Beschlüsse auch schriftlich im Umlaufverfahren herbeiführen.“
Keine Eigentümerversammlung per Videokonferenz
In rechtliche Schwierigkeiten kommt eine Eigentümergemeinschaft durch eine ausgefallene Versammlung zunächst nicht. Denn das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) schreibt vor, dass der Verwalter einmal im Jahr eine Eigentümerversammlung einberufen muss – aber es macht keine Vorgabe zum Zeitpunkt. Rechtsanwalt Hundeshagen empfiehlt daher vorerst einen gelassenen Umgang mit der Situation: „Die Versammlung muss nicht zwingend im ersten Halbjahr stattfinden. In der derzeitigen Situation raten wird deswegen, sie auf die zweite Jahreshälfte zu vertagen.“
Außerdem entfallen aktuell zwei Gründe, die normalerweise die Einberufung einer Versammlung unbedingt erforderlich machen würden. Das gilt etwa für den Fall, dass der WEG-Verwalter das Ende seiner Amtszeit erreicht. Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ regelt nämlich für diesen Fall: Der zuletzt bestellte Verwalter bleibt vorerst im Amt, bis er abberufen oder ein neuer bestellt wird (§ 6 Ziff. 1). Es muss also keine WEG eine Eigentümerversammlung einberufen, um einen neuen Verwalter zu bestimmen.
Auslaufende Wirtschaftspläne gelten weiter
Das Gesetz ist am 27. März im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Es enthält außerdem in § 6 Ziff. 2 eine vergleichbare Regelung für die Wirtschaftspläne von Wohnungseigentumsgemeinschaften: „Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.“ Auch das Auslaufen des Wirtschaftsplanes zwingt also die Gemeinschaft nicht dazu, sich zu versammeln. Ihre Finanzierung bleibt durch den fortbestehenden, bisherigen Wirtschaftsplan bis auf weiteres geregelt.
Diese grundsätzlichen Regeln sind für alle Wohnungseigentümer eine wichtige Hilfe, um durch die herausfordernden Zeiten der Pandemie zu kommen. Im Einzelfall können sich jedoch zahlreiche weitere Fragen ergeben, je nach individueller Situation der WEG. Muss etwa der Spielplatz der Gemeinschaft gesperrt werden? Was ist mit der Nutzung von Gemeinschaftsflächen im Haus? Wenn eine unaufschiebbare Angelegenheit durch Umlaufbeschluss geregelt werden soll, werden viele Eigentümer sich fragen, wie so etwas rechtssicher zu organisieren ist – sie dürften bislang meist keine Erfahrungen damit haben. In solchen Fällen finden Mitglieder Hilfe und Rechtsberatung im örtlichen Verein von Haus & Grund.
