Berlin. Der Bundesrat hat auf seiner Sitzung am vergangenen Freitag (22. November 2024) das Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet. Darin verbergen sich einige Neuerungen, die für Immobilieneigentümer und private Vermieter wissenswert sind. Das betrifft einerseits die Befreiung von Photovoltaik-Anlagen von der Umsatzsteuer: Bisher lag die Freigrenze bei einer zulässigen Bruttoleistung von 15.000 kW (peak). Für PV-Anlagen, die nach dem 31.12.2024 beschafft bzw. in Betrieb genommen werden, steigt die Freigrenze jetzt auf 30.000 kW (peak). Das gilt auch für Anlagen, die nach diesem Stichtag erweitert werden.
Eine andere Anhebung, von der nicht wenige Immobilieneigentümer profitieren dürften, betrifft die Erbschaftssteuer: Der Pauschbetrag für die Erbfallkosten wächst mit dem Jahressteuergesetz von bislang 10.300 Euro auf nunmehr 15.000 Euro an. Auch für die Grundsteuer justiert das Jahressteuergesetz ein wenig nach: Die vom Bundesfinanzhof (BFH) verlangte aber im Grundsteuergesetz bisher fehlende Möglichkeit, dem Finanzamt einen deutlich geringeren Verkehrswert des eigenen Grundstücks nachweisen zu können, wurde jetzt mit dem Jahressteuergesetz geschaffen. NRW hatte hierzu allerdings bereits auf Landesebene eine entsprechende gesetzliche Klarstellung vorgenommen (wir berichteten).
Neuerungen auch für Kleinunternehmer
Die Entscheidung des BFH war das Ergebnis einer der Musterklagen, welche der Zentralverband Haus & Grund Deutschland gegen die reformierte Grundsteuer führt und auch im Jahr 2025 weiter vorantreiben wird, um eine Überprüfung der Grundsteuerreform vor dem Bundesverfassungsgericht zu erreichen. Von diesen, grundsätzlich für praktisch alle Eigentümer relevanten Punkten abgesehen, beinhaltet das Jahressteuergesetz noch Neuerungen für Kleinunternehmer, die mithin auch manche private Vermieter betreffen können.
So gibt es bei der Umsatzsteuer für Kleinunternehmer neue Umsatzgrenzen: Im vorangegangenen Kalenderjahr darf der Gesamtumsatz jetzt die Grenze von 25.000 Euro nicht überschritten haben. Für das laufende Jahr liegt die Umsatzgrenze bei 100.000 Euro. Das bedeutet: Wenn der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr über 100.000 Euro hinausgeht, kann die Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Anspruch genommen werden. Außerdem müssen Kleinunternehmer neu sogenannte E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können. Sie müssen aber keine ausstellen.