Wasserleitungen aus Blei: Muss Verkäufer darüber informieren?

Immer wieder kommt es nach einem Immobilienverkauf zwischen Käufer und Verkäufer zum Streit über Mängel an der Immobilie, die schon vor dem Verkauf bestanden haben müssen. Wenn der Verkäufer von solchen Mängeln gewusst und nicht darüber informiert hat, drohen ihm Schadensersatzforderungen. Das gilt auch für bleihaltige Wasserleitungen, wie ein Urteil jetzt zeigt.

Lübeck. Wer eine Immobilie verkauft und dem Käufer dabei verschweigt, dass im Haus noch Bleirohre verbaut sind, muss damit rechnen, später zu Schadensersatz verurteilt zu werden. Bleihaltige Wasserleitungen sind ein schwerwiegender Mangel einer Immobilie, auf den ein Verkäufer beim Verkauf hinweisen muss. Das hat jetzt zumindest das Landgericht Lübeck entschieden und einer Käuferin Schadensersatz in sechsstelliger Höhe zugesprochen (Urteil vom 01.07.2025, Az.: 2 O 231/23).

Der Fall drehte sich um eine Wohnanlage mit 36 vermieteten Wohnungen. Nach dem Kauf des Objektes war die Käuferin Hinweisen der Mieter nachgegangen und hatte das Trinkwasser im Haus untersuchen lassen. Es stellte sich heraus, dass das Trinkwasser Bleiwerte aufwies, die oberhalb der Grenzwerte lagen. Einige Mieter der Anlage veranlasste das zu Mietminderungen. Die Käuferin sah sich vom Verkäufer arglistig getäuscht, weil die bleihaltigen Leitungen beim Verkauf nicht erwähnt worden seien.

Die Käuferin verklagte den Verkäufer deshalb auf Schadensersatz: Hierzu rechnete man die Kosten für den Austausch der Wasserleitungen in Höhe von mehr als 200.000 Euro sowie die Mietausfälle durch die Mietminderungen. Außerdem wollte man vom Gericht feststellen lassen, dass der Verkäufer zum Ersatz zukünftig eventuell noch auftretender Schäden im Zusammenhang mit den Bleileitungen aufkommen muss. Die Klage hatte vor dem Landgericht Lübeck auf ganzer Linie Erfolg, der Verkäufer wurde zu Schadensersatz verurteilt.

Bleihaltige Wasserleitungen sind schwerwiegender Mangel

Das Gericht stellte fest, dass es sich bei bleihaltigen Wasserleitungen um einen schwerwiegenden Mangel an der Kaufsache handelt, den der Verkäufer nicht verschweigen durfte. Immerhin seien diese Leitungen erwiesenermaßen gesundheitsschädlich. Daher seien die Mieter auch zur Mietminderung berechtigt gewesen, urteilte das Gericht. Der Verkäufer hielt im Prozess zwar dagegen, er habe von den Bleileitungen im Haus nichts gewusst und das Blei müsse aus den Leitungen des Versorgers stammen. Das glaubte das Gericht dem vormaligen Eigentümer allerdings nicht. 

Mehrere Zeugenaussagen und Äußerungen des Verkäufers selbst ließen das Gericht zu der Überzeugung kommen, dass er von den Bleileitungen gewusst hatte. Damit sei er verpflichtet gewesen, Kaufinteressenten darüber zu informieren, stellte das Gericht klar. Er habe es jedoch bewusst verschwiegen und damit eine arglistige Täuschung durch Unterlassung begangen. Daher muss er den geforderten Schadensersatz leisten, falls es ihm nicht doch noch gelingt, in einem noch möglichen Berufungsverfahren die höhere Instanz von seiner Unwissenheit zu überzeugen. Der Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig ein aufrichtiger Umgang mit Mängeln beim Immobilienverkauf und eine sorgsame Dokumentation dessen ist.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
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