Wichtig für Garten-Eigentümer: Bald ist Schonzeit für Gehölze

Haus & Grund StädteRegion Aachen erinnert an einen wichtigen Stichtag für Gartenfreunde: Die alljährliche Schonzeit für Gehölze steht vor der Tür. Wer sie nicht einhält und beispielsweise im Garten eine Hecke entfernt, riskiert ein hohes Bußgeld. Es gibt aber auch Ausnahmen. Der Eigentümerverein informiert, was Eigentümer dazu wissen sollten.

Haus & Grund StädteRegion Aachen. Wer in seinem Garten größere Arbeiten an Hecken, Büschen oder ähnlichen Gehölzen vornehmen möchte, sollte bald zur Tat schreiten: „Vom 1. März an gilt die alljährliche Schonzeit für Gehölze“, erinnert Prof. Dr. Peter Rasche. Der Vorstandsvorsitzende des Eigentümervereins Haus & Grund Aachen erläutert: „Die Schonzeit geht bis zum 30. September und verbietet es, Hecken, lebende Gartenzäune, Gebüsche oder ähnliche Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu roden.“ Auch Bäume dürfen nicht gefällt werden, sofern sie nicht im Wald oder auf gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen.

Die Schonzeit dient dem Naturschutz. Die zu schonenden Gehölze dienen für Vögel und Insekten als Nistplatz, Schlafstätte und Nahrungsquelle. Zudem bieten sie den Tieren ein Versteck vor Fressfeinden. Darum müssen die Gehölze der Tierwelt zuliebe bis zum Herbst intakt bleiben. „Nur ein sogenannter Form- und Pflegeschnitt ist auch während der Schonzeit erlaubt“, erklärt Tobias Hundeshagen, Geschäftsführer von Haus & Grund Rheinland Aachen. „Man darf also weiterhin den Zuwachs durch neu austreibende Zweige beschneiden.“

Bei Verstößen gegen Schonzeit droht hohes Bußgeld

Falls die neu austreibenden Zweige in den Bereich von Gehwegen, Einfahrten oder Fahrbahnen hinein wuchern, sind Grundeigentümer sogar verpflichtet, zur Heckenschere zu greifen: Ihre Verkehrssicherungspflicht wird auch durch die Schonzeit nicht außer Kraft gesetzt. Kommt ein Eigentümer dieser Pflicht nicht nach und lässt seine Gewächse in den Bereich einer öffentlichen Straße hineinwachsen, darf die Kommune selbst einen Gärtner bestellen – die Rechnung dafür muss dann der Eigentümer bezahlen.

Abgesehen von den genannten Einschränkungen ist die Schonzeit allerdings einzuhalten. Volljurist Hundeshagen mahnt: „Für Verstöße gegen die Schonzeit kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.“ Wer sich trotzdem gezwungen sieht, in der Schonzeit ein Gehölz entfernen zu müssen, der sollte sich daher zunächst an die untere Naturschutzbehörde wenden und um eine Genehmigung ersuchen.

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