Widerrufsbelehrung im Spam-Ordner: Muss Makler trotzdem bezahlt werden?

Damit ein Maklervertrag zustande kommt, muss der Makler den Kunden über sein Widerrufsrecht informieren. Dazu reicht es auch, wenn er dem Kunden die Widerrufsbelehrung als E-Mail-Anhang zukommen lässt. Aber was passiert, wenn die E-Mail im Spam-Ordner landet und dort sofort gelöscht wird? Verliert der Makler dann seinen Provisionsanspruch?

Schleswig. Der Kunde eines Immobilienmaklers muss auch dann die Provision bezahlen, wenn die E-Mail des Maklers mit der Widerrufsbelehrung im Spam-Ordner des Kunden gelandet ist und dort sofort gelöscht wurde. Sie gilt dennoch als zugestellt, so dass sich der Immobilienkäufer nicht darauf berufen kann, nicht über sein Widerrufsrecht informiert worden zu sein. So hat es jedenfalls das Oberlandesgericht Schleswig entschieden (Urteil vom 07.06.2021, Az.:16 U 139/20).

Der strittige Immobilienverkauf in Schleswig-Holstein hatte sich folgendermaßen abgespielt. Eine Maklerin hatte die Immobilie für 249.000 Euro inseriert. Dem Inserat war zu entnehmen, dass sie eine Käuferprovision von 6,25 Prozent inklusive Mehrwertsteuer verlangte. Auf die Anzeige hin meldete sich ein Kaufinteressent per E-Mail bei der Maklerin und forderte das Exposé an. Die Maklerin schickte ihm eine E-Mail mit einem Link zurück.

Maklerin verschickt Widerrufsbelehrung per E-Mail

Der Link führte zu einer Website, auf welcher der Interessent zunächst per Checkbox die AGB und die Widerrufsbelehrung der Maklerin als zur Kenntnis genommen abhaken musste. Im Gegenzug bekam er vollautomatisch die beiden Dokumente per E-Mail zugeschickt. Erst danach konnte er sich das Exposé herunterladen, was er unbestrittener Maßen auch gemacht hatte. Das Objekt gefiel dem Interessenten, er ließ sich noch weitere Unterlagen schicken und kaufte die Immobilie später. Die Makler-Courtage wollte er aber nicht bezahlen.

Der Käufer behauptete, die Widerrufsbelehrung nicht erhalten zu haben. Sie sei wohl in seinem Spam-Ordner gelandet, der alle E-Mails umgehend lösche. Die Maklerin verklagte den frisch gebackenen Immobilieneigentümer auf Zahlung der Provision und bekam Recht. Die Provision muss gezahlt werden. Der Kunde habe sowohl in der Annonce, als auch im Exposé eindeutig von der geforderten Provision erfahren und dennoch weitere Leistungen der Maklerin in Anspruch genommen.

Widerrufsbelehrung im Spam-Ordner gilt als zugestellt

Damit hatte er dem Zustandekommen des Maklervertrages mit der geforderten Provision zugestimmt, befand das Gericht. Nachträglich mit Verweis auf eine nicht erfolgte Widerrufsbelehrung widerrufen konnte er den Vertrag auch nicht: Die Maklerin konnte nachweisen, dass der Kunde die Häkchen in den Checkboxen ihrer Website gesetzt hatte und daraufhin die Widerrufsbelehrung per E-Mail an ihn versendet worden war.

Ein IT-Fachmann konnte im Prozess bezeugen, dass die Maklerin den automatischen Versand der Widerrufsbelehrung korrekt im System konfiguriert hatte und keine Manipulation möglich war. Das reichte dem Gericht aus: Der Kunde sei selbst schuld, wenn er die E-Mail nicht erhalten habe. Schließlich hätte er seinen Spam-Ordner nicht so einstellen müssen, dass dieser E-Mails gleich automatisch löscht. Damit habe er riskiert, dass er ordnungsgemäß zugestellte E-Mails nicht zu Gesicht bekomme.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern. Die rechtsanwaltliche Beratung durch Ihren Ortsverein ist in der Regel in der Mitgliedschaft enthalten, es fallen keine anwaltlichen Gebühren an.

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