Dresden. „Stehendes Wasser auf einer Geländeoberfläche in einer Höhe von bis zu 5 cm reicht für eine Überschwemmung nicht aus“ – dafür seien vielmehr „erhebliche Wassermassen“ erforderlich. Das schreibt jetzt zumindest das Oberlandesgericht Dresden in einem Urteil, ohne näher zu präzisieren, ab wann denn vom Vorliegen „erheblicher Wassermassen“ auszugehen sei (Urteil vom 17.06.2025, Az.: 4 U 1685/24). Die Revision wurde nicht zugelassen.
Das Urteil lässt eine Versicherungsnehmerin aus Sachsen finanziell im Regen stehen. Die Eigentümerin hatte Ihrer Wohngebäudeversicherung, die auch Elementarschäden abdeckt, Schäden an ihrem Haus gemeldet. Diese waren infolge starker Regenfälle entstanden, welche die Terrasse unter Wasser gesetzt hatten. Rund fünf Zentimeter hoch hatte das Wasser dort nach Aussage der Betroffenen gestanden. Doch die Versicherung weigerte sich, den Schaden zu regulieren. Die Eigentümerin klagte – und verlor den Prozess in allen Instanzen.
Gehört die Terrasse zum Gebäude oder zu „Grund und Boden“?
Das Landgericht Leipzig stellte fest, dass die Versicherung laut den Versicherungsbedingungen für Schäden durch „die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser“ aufkommen sollte. Die Terrasse als versiegelten, zum Haus gehörenden Bereich mochte das Landgericht allerdings nicht als Teil von „Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks“ anerkennen und wies die Klage ab.
Das Oberlandesgericht Dresden mochte dieser Ansicht nicht so einfach folgen. Es sei nicht eindeutig gesetzlich geregelt, dass eine Fläche auf einem Grundstück allein deshalb nicht mehr als „Grund und Boden“, sondern als Gebäudeteil zu betrachten wäre, weil sie direkt an das Gebäude angrenzt sowie gefliest, gepflastert, betoniert oder auf ähnliche Art und Weise von Menschenhand bearbeitet ist. In der Rechtsprechung fänden sich entsprechend unterschiedliche Auffassungen hierzu. Darauf komme es jedoch in diesem Fall gar nicht an, so dass die Frage offen bleiben könne.
Zeugenaussage konnte Zweifel nicht zerstreuen
Die Klägerin habe nämlich aus einem ganz anderen Grund keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung: Sie habe nicht beweisen können, dass sich tatsächlich erhebliche Mengen Wasser auf der Terrasse gestaut hatten. Ein Zeuge hatte die genannten fünf Zentimeter nicht genau bestätigen können. „Die Klägerin hat das Vorliegen einer Überschwemmung mit dem Beweismaß des § 286 ZPO nachzuweisen“, erläuterte das Oberlandesgericht.
Und weiter: „Dies bedeutet zwar nicht, dass das Vorliegen einer Überschwemmung mit unumstößlicher Gewissheit festgestellt werden muss, die Beweisaufnahme muss aber zumindest Zweifeln Einhalt gebieten, ohne sie gänzlich zum Schweigen zu bringen.“ Die Zweifel der Versicherung am Vorliegen einer Überschwemmung hatten die Klägerin und der Zeuge nach Ansicht des Gerichts allerdings nicht ausreichend zerstreuen können.
Weder Überschwemmung noch Rückstau bewiesen
„Bloß stehendes Wasser auf einer Geländeoberfläche reicht aber für die Annahme einer Überschwemmung nicht aus, denn dafür muss es sich nach der Rechtsprechung zudem um ‚erhebliche‘ Wassermassen handeln“, schreibt das Gericht. Auch einen Rückstauschaden habe die Klägerin nicht beweisen können. Der war in den Versicherungsbedingungen nämlich definiert für den Fall, dass Wasser „bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.“
Die Eigentümerin hatte vor Gericht lediglich ausgesagt, sie könne nicht ausschließen, dass auch ein solcher Rückstau zum Schadensereignis beigetragen hätte – womit sie deutlich machte, dass sie selbst nicht sich wusste, ob dies der Fall gewesen war. Der Rechtsstreit macht einmal mehr deutlich, wie wichtig es im Schadensfall für den geschädigten Hauseigentümer ist, alle Schäden sorgsam zu dokumentieren, gerade auch durch Fotos und Videos, nicht allein durch Zeugenaussagen.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
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