Karlsruhe. Banken und Bausparkassen dürfen für die Führung von Riester-Bausparverträgen keine Jahresentgelte verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) gestern entschieden und damit sowohl eine ältere, als auch eine aktuelle Klausel einer Bausparkasse einkassiert (Urteil vom 28.07.2026, Az.: XI ZR 83/25). Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen – die Verbraucherschützer hielten die Jahresentgelte in Höhe von 15, seit 2022 sogar 24 Euro, für nicht gerechtfertigt und verklagten das Geldinstitut auf Unterlassung.
Konkret hatte die Bausparkasse bis Anfang 2022 in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge eine Klausel verwendet, welche den Kunden ein Jahresentgelt in Höhe von 15 Euro auferlegte. „Für jedes Konto des Bausparers berechnet die Bausparkasse jeweils bei Jahresbeginn – im ersten Vertragsjahr anteilig bei Vertragsbeginn – ein Jahresentgelt von jährlich 15 EUR. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verwaltungskosten ist die Bausparkasse nach billigem Ermessen zur Änderung des Jahresentgeltes berechtigt“, hieß es dort.
Seit dem 25. Januar 2022 verwendet das Geldinstitut eine andere Formulierung in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge im Tarif Wohn-Riester: „Für den Bausparvertrag wird in der Sparphase ein jährliches Entgelt (Vertragsentgelt) von 24 EUR erhoben. Die Sparphase endet mit der vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens oder dem Beginn der Auszahlungsphase (§ 21). Das Vertragsentgelt ist jeweils zu Jahresbeginn fällig, im ersten Jahr anteilig bei Vertragsbeginn. Das Vertragsentgelt zählt gemäß § 2a Nr. 1 a) AltZertG zu den Verwaltungskosten des Altersvorsorgevertrages."
Jahresentgelt für Wohn-Riester: Unangemessene Benachteiligung der Kunden
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab den Verbraucherschützern Recht und verurteilte die Bausparkasse zur Unterlassung der Erhebung der Jahresentgelte. „Die Klauseln halten einer Inhaltskontrolle nicht stand, da sie die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligen und von wesentlichen Grundgedanken abweichen“, entschieden die Bundesrichter. Schließlich diene die Berechnung des Jahresentgelts der Abgeltung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten des Geldinstituts.
Damit würden Kosten auf die Kunden abgewälzt, die für Tätigkeiten anfallen, welche von der Bank überwiegend im eigenen Interesse erbracht würden. Dafür sah der BGH keine Rechtsgrundlage: „Der bloßen Benennung der Verwaltungskosten in § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Entgeltklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse oder gar für jedwedes Altersvorsorgeprodukt im Wege einer Leitlinie oder eines Leitbildes dem Grunde und der Höhe nach sachlich gebilligt hat.“
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
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