Karlsruhe. Wenn ein Wohnungseigentümer für seine Eigentümergemeinschaft in Vorleistung tritt, indem er eine Verbindlichkeit für sie begleicht, kann er nach dem Verkauf seiner Wohnung nur die Gemeinschaft darauf in Anspruch nehmen, ihren Kostenanteil an der Summe zu erstatten. Direkt von den einzelnen verbliebenen Eigentümern der Anlage kann er dagegen nichts zurückfordern und daher auch nicht gegen etwaige noch offene Forderungen von deren Seite aufrechnen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 25.03.2022, Az.: V ZR 92/21).
Das Urteil fiel im Prozess um eine völlig zerstrittene Eigentümergemeinschaft in Saarbrücken, die aus zwei Eigentümern besteht und keinen Verwalter bestellt hat. Es gab zwar mal einen, der schied jedoch im Jahr 2018 aus. In der Folgezeit verzichteten die beiden Eigentümer darauf, einen neuen Verwalter zu bestellen. Sie wählten einen ungewöhnlichen Weg, die Zahlungen der Gemeinschaft abzuwickeln: Anfallende Kosten beglich mal der eine, dann wieder der andere Eigentümer. Der Zahler forderte dann von seinem Miteigentümer dessen Anteil ein.
Darüber zerstritten sich die beiden Wohnungseigentümer allerdings derart, dass nach einem Jahr einer der beiden auszog und seine Wohnung verkaufte. Der verbliebene Eigentümer forderte von dem ausgezogenen Ex-Eigentümer noch 7.000 Euro zurück, der wiederrum hielt ihm Forderungen in Höhe von 4.000 Euro entgegen. Da man sich nicht einigen konnte, ging die Sache vor Gericht. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht befanden die gegenseitigen Ansprüche jeweils für gerechtfertigt.
Zerstrittene Zweier-WEG klagte bis zum BGH
Der verbliebene Eigentümer sah das anders: Er wollte die Aufrechnung nicht akzeptieren und zog vor den Bundesgerichtshof (BGH). Damit hatte er tatsächlich Erfolg: Die Bundesrichter entschieden, dass der ausgezogene Ex-Eigentümer keinen Anspruch persönlich gegen den ehemaligen Miteigentümer geltend machen kann, sondern nur gegen die Gemeinschaft. Schließlich hatte er mit seiner Zahlung seinerzeit eine Zahlung für die Gemeinschaft beglichen und nicht für den anderen Eigentümer persönlich. Insofern durfte er hier nicht einfach aufrechnen.
Der verbliebene Eigentümer haftet hier auch nicht gegenüber dem ehemaligen Gemeinschaftsmitglied, sondern gegenüber einem Außenstehenden. Der hätte ja vor seinem Ausscheiden aus der Eigentümergemeinschaft noch Beschlüsse zu den finanziellen Aspekten herbeiführen können, stellte der BGH fest. Jetzt – im Nachhinein – kann er von seinem ehemaligen Miteigentümer also nichts zurückverlangen. Ob dessen Anspruch auf die 7.000 Euro indes gerechtfertigt ist, war in diesem Verfahren vom BGH nicht zu entscheiden.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern. Die rechtsanwaltliche Beratung durch Ihren Ortsverein ist in der Regel in der Mitgliedschaft enthalten, es fallen keine anwaltlichen Gebühren an.