Berlin. Der Hund tollt über den Rasen und das Wasser des neu errichteten Pools glitzert in der Sonne – für Eigentümer wird der Garten hinterm Haus so zur Idylle, für Außenstehende eventuell zu einer Gefahrenquelle. Damit Kinder nicht mit dem Vierbeiner in Konflikt geraten oder gar in den Pool fallen, müssen Eigentümer in solchen Situationen im Sinne der Verkehrssicherungspflicht ihr Grundstück so absichern, dass andere Personen nicht gefährdet werden. Eine Eingrenzung muss also her.
Wie die aussehen darf, können Eigentümer aber nur innerhalb bestimmter Rahmenbedingungen selbst bestimmen. Und die sind von Bundesland zu Bundesland, gar von Kommune zu Kommune unterschiedlich. Grundsätzlich gilt: Die Einzäunung muss sich in das Gesamtbild der Siedlung einfügen. Höhe, erlaubtes Material und Beschaffenheit sind im Bebauungsplan oder in der Einfriedungssatzung festgelegt.
Begrenzte Gestaltungsfreiheit
Gibt es beides nicht, gilt die Ortsüblichkeit. So ist es durchaus möglich, dass in manchem Dorf eine zwei Meter hohe Mauer erlaubt ist, in städtischen Gebieten aber nur ein niedriger Zaun. So dürfen Zaun oder Hecke in München zum Beispiel nicht höher sein als 150 Zentimeter, in Berlin nicht höher als 125 Zentimeter. Bei konkreten Fragen wenden sich Eigentümer am besten an das zuständige Bauamt.
Wer eine neue Einzäunung anlegt, muss aber auch die Abstände im Blick haben. Auch die variieren von Gemeinde zu Gemeinde, allerdings ähneln sich die Abstandsregeln in vielen Kommunen. Meist gilt: Hecken mit einer Höhe von bis zu einem Meter sollen maximal 25 Zentimeter an der Grenze angepflanzt werden. Soll die Hecke bis zu anderthalb Meter hoch werden, muss sie im Abstand von 50 Zentimetern zur Grenze gesetzt werden.
Auf Abstände achten
Wird die gar höher, schreiben einige Kommunen einen Abstand von 60 Zentimetern vor. Bäume und andere Pflanzen mit einer Höhe bis zu zwei Metern müssen 50 Zentimeter von der Grundstücksgrenze entfernt stehen, Bäume mit einer Höhe über zwei Metern mindestens zwei Meter. Für Zäune und Mauern gilt in den meisten Kommunen eine Abstandsregel von 50 Zentimetern zum angrenzenden Grundstück. Wer auf Nummer sicher gehen will, wendet sich aber vor Zaunbau oder Heckenpflanzung an das örtliche Bauamt.
Wollen Eigentümer dagegen Hecke, Zaun oder Mauer genau auf der Grenze errichten, brauchen sie die Zustimmung des Nachbarn. Bei einer solchen Grenzbebauung müssen sich beide Parteien einig sein. Auch wenn die Grenzbebauung verändert werden soll, müssen beide Nachbarn einverstanden sein. Aber wo verläuft die Grundstücksgrenze eigentlich genau?
Wer nicht genau weiß, wo seine Grundstücksgrenze eigentlich exakt verläuft, wendet sich an das Katasteramt. Dort sollten aktuelle Unterlagen zum Grundstück vorliegen. Ist das nicht der Fall, hilft ein Vermessungsdienst weiter. Der vermisst das Grundstück und bestimmt die Grundstücksgrenze. Eigentümer sollten aber darauf achten, dass das Vermessungsunternehmen eine Zulassung beim Katasteramt hat.