Wichtiges BGH-Urteil zum Anspruch auf Split-Klimageräte im Wohnungseigentum

Die sommerliche Hitze der letzten Wochen lässt auch bei so manchem Wohnungseigentümer den Wunsch nach einer Klimaanlage aufkommen. Am wirkungsvollsten sind Split-Geräte – ihre Anbringung erfordert allerdings die Zustimmung der Eigentümerversammlung. Können Nachbarn ihre Zustimmung aus Sorge vor Lärmbelästigung verweigern?

Karlsruhe. Wohnungseigentümer haben gute Chancen, die von der Eigentümerversammlung versagte Zustimmung zum Einbau einer Split-Klimaanlage vor Gericht zu erzwingen. Das zeigt jetzt ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), der im Sinne der klagenden Wohnungseigentümer entschied, obwohl Klimaanlagen nicht zu den privilegierten baulichen Veränderungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gehören (Urteil vom 17. Juli 2026, Az.: V ZR 162/25).

Das Urteil klärte den Streitfall um eine Eigentumswohnung in Berlin. Die Eigentümer wollten auf Ihrem Balkon ein Klima-Splitgerät installieren. Bei diesen Geräten muss ein kleiner Wanddurchbruch gemacht werden, durch welchen die Kühlmittelleitungen verlegt werden, die das Innen- und das Außengerät der Klimaanlage miteinander verbinden. Solch eine bauliche Veränderung stellt einen Eingriff ins Gemeinschaftseigentum dar und erfordert deshalb die Zustimmung der Eigentümerversammlung.

Die Wohnungseigentümer wussten das und stellten in der Eigentümerversammlung einen Antrag auf Gestattung der Baumaßnahme. Allerdings fand sich dafür keine Mehrheit. Die optische Veränderung des Gebäudes durch die Außeneinheit der Klimaanlage war dabei nicht der Stein des Anstoßes. Vielmehr sorgten sich Nachbarn um die Betriebsgeräusche, welche von der Klimaanlage ausgehen würden. Die Eigentümer verklagten daraufhin die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) auf Zustimmung.

Split-Klimageräte im Wohneigentum keine privilegierte bauliche Veränderung

Das Amtsgericht Pankow wies die Klage ab, doch das Landgericht Berlin II gab den Klägern Recht. Dagegen zog die Eigentümergemeinschaft vor den Bundesgerichtshof (BGH) – allerdings ohne Erfolg. Die Bundesrichter bestätigten das Urteil des Landgerichts, welches den ablehnenden Beschluss der Eigentümerversammlung durch einen Gestattungsbeschluss ersetzt hatte. Die Split-Klimaanlage darf also eingebaut werden – obwohl sie nicht zu jenen baulichen Veränderungen gehört, auf welche Wohnungseigentümer einen Rechtsanspruch haben.

Jedenfalls sind im § 20 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), der den Eigentümern einen Gestattungsanspruch für verschiedene bauliche Veränderungen wie beispielsweise Balkonkraftwerke oder Maßnahmen für Einbruchschutz und Barrierefreiheit einräumt, Klima-Splitgeräte nicht explizit mit aufgeführt. Die Bundesrichter machten jedoch deutlich: Auch alle anderen baulichen Veränderungen kann die Gemeinschaft gestatten, wenn niemand etwas dagegen hat oder durch die Maßnahme niemand eine Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes zu erwarten hat.

Split-Klimaanlage kann nicht wegen Geräuschentwicklung verweigert werden

Ersteres war in diesem Fall offensichtlich nicht gegeben, die spannende Frage lautete daher, „ob also Rechte der nicht zustimmenden Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden“, wie es der BGH formulierte. Der Gerichtshof verneinte die Frage am Ende, die Richter vermochten keine entsprechende Beeinträchtigung zu erkennen. Die beim Betrieb einer Split-Klimaanlage entstehenden Geräusche stehen einer Gestattung der Klimaanlage in der Regel nicht im Wege, entschieden sie.

Insbesondere stehe nicht fest, dass Immissionen zu einer Beeinträchtigung der nicht zustimmenden Wohnungseigentümer führen werden. „Das für den heimischen Markt zugelassene Gerät ist grundsätzlich in der Lage, die TA Lärm einzuhalten“, schreibt der BGH zu seiner Entscheidung. Außerdem sei das nächste Schlafzimmer von Nachbarn mehrere Meter vom Außengerät der geplanten Klimaanlage entfernt. Angesichts dessen könne die Installation der Klimaanlage nicht verweigert werden. Das ging nur, wenn feststünde, dass andere Eigentümer dadurch beeinträchtigt würden.

Nachbarn trotz Gestattungsbeschluss vor Lärm geschützt

Zugleich betonte der BGH, dass die Nachbarn rechtlich gut geschützt sind, wenn die Klimaanlage am Ende doch zu laut wäre. Wenn ihre Geräuschkulisse nach den Richtwerten der TA-Lärm ein nicht hinzunehmendes Niveau erreichen sollte, haben die Nachbarn nämlich Abwehransprüche. „Solche Ansprüche werden durch die Gestattung des Einbaus der Klimaanlage nicht ausgeschlossen“, versicherten die Bundesrichter. Die Eigentümer der Klimaanlage könnten dann zum Beispiel gezwungen sein, die Nutzung des Geräts einzuschränken, beispielsweise auf bestimmte Uhrzeiten.

„Daneben kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, wenn es erforderlich sein sollte, auch darauf bezogene Regelungen in der Hausordnung treffen“, ergänzt der BGH hierzu. Dem Urteil kommt eine hohe Bedeutung zu, schließlich haben die jüngste Hitzewelle und anhaltend sommerlich-heiße Temperaturen der letzten Wochen gezeigt, dass in Deutschland inzwischen zunehmend die Notwendigkeit aufkommt, mehr für den Hitzeschutz daheim zu tun (wir berichteten). Das Wohnungseigentumsrecht steht dem nicht im Wege, wie die Entscheidung aus Karlsruhe jetzt aufzeigt.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
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