StädteRegion Aachen. „Die Pflicht zum Winterdienst auf den Bürgersteigen haben die meisten Kommunen den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke auferlegt. Bei ihnen liegt damit die Verkehrssicherungspflicht“, erklärt der Vorstandsvorsitzende von Haus & Grund Aachen, Prof. Dr. Dr. Peter Rasche. „Die Eigentümer müssen deshalb dafür sorgen, dass niemand auf verschneiten oder vereisten Gehwegen stürzen und sich verletzen kann.“
Allerdings müssen die Eigentümer nicht unbedingt selbst zur Schneeschaufel greifen. „Vermieter können die Räum- und Streupflicht durch eine Klausel im Mietvertrag auf die Mieter übertragen“, erklärt Volljurist Tobias Hundeshagen, Geschäftsführer von Haus & Grund Aachen. „Die Vermieter bleiben aber in der Pflicht, zu kontrollieren, ob die Mieter auch wirklich ordentlich räumen und streuen.“
Faustregel für den Winterdienst: Die Gehwege sind in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr schnee- und eisfrei zu halten, an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr morgens. „Sofern der Schneefall andauert, müssen Eigentümer aber nicht ständig kehren. Es ist ausreichend, mit dem Schneeräumen zu beginnen, wenn sich ein Ende des Schneefalls abzeichnet“, sagt Hundeshagen. Alternativ können Eigentümer auch einen professionellen Winterdienst beauftragen. Die Kosten dafür lassen sich als Betriebskosten auf die Mieter umlegen, sofern das im Mietvertrag vereinbart wurde.
Was sollten Wohnungseigentümer beim Winterdienst beachten?
„In Gebäuden mit Eigentumswohnungen sind alle Eigentümer gemeinsam in der Pflicht zum Winterdienst“, erläutert Hundeshagen. Hier gilt es, entweder einen Plan für den Winterdienst aufzustellen, nach dem die Nachbarn reihum kehren, oder eine Firma damit zu beauftragen. Vorsicht: Der Bundesgerichthof (BGH) hat kürzlich entschieden, dass ein vermietender Wohnungseigentümer gegenüber seinem Mieter dafür haftet, wenn sich der Mieter auf dem Grundstück verletzt, weil ein von der Eigentümergemeinschaft beauftragter Winterdienst nicht ordentlich gearbeitet hat (Urteil vom 06.08.2025, Az.: VIII ZR 250/23, wir berichteten). „Man sollte daher die Arbeit des Dienstleisters überwachen und Versäumnisse mit Fotos dokumentieren, damit im Haftungsfall Regressforderungen gegen den Dienstleister durchsetzbar sind“, rät Hundeshagen den Eigentümern.
„Wer selbst räumt, sollte jetzt dafür sorgen, dass auch ausreichend Streumaterial im Haus ist“, rät Peter Rasche angesichts der Wettervorhersage. „Wer dagegen einen Dienstleister beauftragt, sollte wissen, dass sich die Kosten für einen professionellen Winterdienst als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen lassen.“ Das gilt auch dann, wenn es um einen Gehweg geht, der nur an das eigene Grundstück angrenzt.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
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